310 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
macht die Strafe oft erst recht wirksam. Ohne sie bekommt sie leicht
einen kalten juridischen Charakter, unter Umständen sogar den der
Grausamkeit und Rache, die der Zögling sehr gut von der echten Strafe
zu unterscheiden weiß. In der Entrüstung aber ist immer zugleich eine
Art Anerkennung enthalten, da der Zögling dabei an bestimmten Werten
zemessen wird und darin die latente Überzeugung enthalten ist, daß er
eines solchen Maßstabes würdig sei, und damit zugleich auch latent der
Wunsch und die Forderung, daß er sich zu der Höhe jenes Maßstabes
erheben soll. Jede höhere Erziehung läßt ja auch wirklich den Willen
spüren, den Zögling auf die Höhe des vollkommenen Menschen zu erheben,
und schöpft ihre Entrüstung daraus, daß er dieses Streben nicht
in sich aufnehmen will. Nicht Strafe und Entrüstung bedeutet die größte
Kluft zwischen Erzieher und Zögling, sondern die kalte Gleichgültigkeit
gegen Schwäche und Verfehlung. — Verwandte Erscheinungen kann die
Entrüstung im Zusammenhang eines Familienstreites zeigen.
Vorwürfe oder Entrüstung z. B. über Verarmung oder sonstiges Unglück
können, zumal bei einer ausgesprochenen „Sippengesinnung“‘, die nicht
auf die Persönlichkeit, sondern auf die Familie als Ganzes gerichtet ist,
gewissermaßen eine Ehre sein, sofern es eine Ehre ist, am Maßstab der
Familienehre gemessen zu werden. —
Neben der Annahme und Anerkennung enthält der soziale Kampf
und der geistige Kampf noch nach einer dritten Richtung eine Verbundenheit
der Kämpfer in sich, nämlich eine gemeinsame Anerkenaung
von Werten. Betrachten wir z. B. den Kampf des mittelalterlichen
Rittertums, so entspringt der gemeinsame Wille zur Regelung,
nämlich zur Innehaltung der ritterlichen Kampfordnung, hier aus
einer viel allgemeineren und tieferen Gemeinsamkeit der Wertanschauung
und der ganzen Lebensauffassung: die Kämpfer waren im Unterbewußtsein
durch den Willen verbunden, der ritterlichen Ehre zur Herrschaft
in der Welt zu verhelfen. Ähnlich waren im legten Kriege gewisse
Teile auf beiden Seiten sich darin einig, das Vaterland über ihr eigenes
Leben zu stellen, beide also durch eine tiefgreifende sittliche Gemeinsamkeit
geeint. Ebenso wollen im politischen Kampf beide Teile das allzemeine
Staatsinteresse wahren. Ähnlich bei dem Rechtsstreite der Parteien:
„Die gemeinsame Unterordnung unter das Geseg, die beiderseitige
\nerkennung, daß die Entscheidung nur nach dem objektiven Gewicht
ler Gründe erfolgen soll, die Einhaltung von Formen, die für beide Parteien
undurchbrechlich gelten, das Bewußtsein, bei dem ganzen Verfahren
von einer sozialen Macht und Ordnung umfaßt zu sein, die ihm erst
Sinn und Sicherheit gibt — all dieses läßt den Rechtsstreit auf einer
breiten Basis von Einheitlichkeiten und Übereinstimmungen zwischen den