Full text: Gesellschaftslehre

Das Kampfverhältnis. 
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Grenze steht. Freilich müssen wir hier zwischen zwei Typen des Krieges 
unterscheiden. Das Gesagte gilt nicht für die Form des radikalen 
Krieges oder des Vernichtungskrieges, wie er bis heute gelegentlich 
von Farbigen gegen Weiße und umgekehrt geführt wird. Hier wird der 
Mensch vom Menschen ähnlich wie die Tiere bei der Jagd, nur noch 
skrupelloser und grausamer, behandelt, hier ist in der Tat von irgend 
sinem gesellschaftlichen Verhältnis nicht mehr die Rede. Betrachten wir 
statt dessen aber einen bei den Australiern häufig und auch anderweitig 
Deobachteten Typus: die Massenduelle zwischen benachbarten und be- 
[reundeten Stämmen. Von Zeit zu Zeit kommen solche Stämme nach Ver- 
abredung zusammen, um die aufgehäuften Zwistigkeiten, die teils indi- 
vidueller, teils kollektiver Natur sind, auszutragen. Der Kampf besteht 
in einer Reihe von Duellen, deren jedes nach einer Verwundung ab- 
gebrochen wird, so daß keine Todesfälle zu verzeichnen sind. Anderseits 
wissen wir auch von Expeditionen, die australische Stämme in entfernte 
Gegenden senden, um Rache für eine vermeintliche magische Tötung zu 
üben oder Menschenfleisch zu gewinnen. Hier wird alles niedergemacht, 
dessen man habhaft werden kann. Wir erkennen an dieser Gegenüber- 
stellung klar die beiden Typen des ungeregelten und des geregelten Krie- 
ges. Der geregelte Krieg tritt auf im Zusammenhang mit der Gesellig- 
keit; ihm sind Grenzen durch Sitte und Recht, insbesondere das 
Völkerrecht gezogen, während beim ungeregelten der Mensch wie ein 
Tier behandelt wird. Von den australischen Stämmen bis auf die west- 
europäische Kultur der Gegenwart finden wir überall beide Typen neben- 
einander auftreten. Uns geht hier nur der geregelte Krieg an. Die Re- 
gelung bezieht sich bei ihm, wenigstens innerhalb unserer Kultur, auf die 
Art der Bewaffnung, die Kennzeichnung der Streiter, die Behandlung 
der Verwundeten und -der Zivilbevölkerung, auf Verabredungen über 
Waffenstillstand und auf die Kriegs- und Friedensansage. Die dabei 
häufig auftretenden Verlegungen des Völkerrechtes zeugen bekanntlich, 
ebenso wie das allgemein für Recht und Moral gilt, nicht gegen, sondern 
in Gestalt der darauf folgenden Verurteilungen und Entschuldigungen 
für seine Geltung. — Der geregelte Krieg tritt, wie schon angedeutet, 
zwischen solchen Völkern auf, die zueinander in gewissen geselligen Be- 
ziehungen stehen; der ungeregelte da, wo solche fehlen, wo ein tief- 
greifendes Gefühl der Fremdheit herrscht, und insbesondere, wo Unter- 
schiede der Rasse auftreten. 
Der geregelte Krieg ist als ein Grenzfall des oben erörterten sozialen 
Streitverhältnisses aufzufassen. Die Beziehungen der beiden beteiligten 
Völker werden bei ihm bekanntlich nicht ganz aufgehoben, sondern durch 
Vermittlung der Neutralen, zum Teil auch in Form von Unterhandlungen 
durch Parlamentäre beim Waffenstillstand aufrechterhalten. Aber auch
	        
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