Das Kampfverhältnis.
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Grenze steht. Freilich müssen wir hier zwischen zwei Typen des Krieges
unterscheiden. Das Gesagte gilt nicht für die Form des radikalen
Krieges oder des Vernichtungskrieges, wie er bis heute gelegentlich
von Farbigen gegen Weiße und umgekehrt geführt wird. Hier wird der
Mensch vom Menschen ähnlich wie die Tiere bei der Jagd, nur noch
skrupelloser und grausamer, behandelt, hier ist in der Tat von irgend
sinem gesellschaftlichen Verhältnis nicht mehr die Rede. Betrachten wir
statt dessen aber einen bei den Australiern häufig und auch anderweitig
Deobachteten Typus: die Massenduelle zwischen benachbarten und be-
[reundeten Stämmen. Von Zeit zu Zeit kommen solche Stämme nach Ver-
abredung zusammen, um die aufgehäuften Zwistigkeiten, die teils indi-
vidueller, teils kollektiver Natur sind, auszutragen. Der Kampf besteht
in einer Reihe von Duellen, deren jedes nach einer Verwundung ab-
gebrochen wird, so daß keine Todesfälle zu verzeichnen sind. Anderseits
wissen wir auch von Expeditionen, die australische Stämme in entfernte
Gegenden senden, um Rache für eine vermeintliche magische Tötung zu
üben oder Menschenfleisch zu gewinnen. Hier wird alles niedergemacht,
dessen man habhaft werden kann. Wir erkennen an dieser Gegenüber-
stellung klar die beiden Typen des ungeregelten und des geregelten Krie-
ges. Der geregelte Krieg tritt auf im Zusammenhang mit der Gesellig-
keit; ihm sind Grenzen durch Sitte und Recht, insbesondere das
Völkerrecht gezogen, während beim ungeregelten der Mensch wie ein
Tier behandelt wird. Von den australischen Stämmen bis auf die west-
europäische Kultur der Gegenwart finden wir überall beide Typen neben-
einander auftreten. Uns geht hier nur der geregelte Krieg an. Die Re-
gelung bezieht sich bei ihm, wenigstens innerhalb unserer Kultur, auf die
Art der Bewaffnung, die Kennzeichnung der Streiter, die Behandlung
der Verwundeten und -der Zivilbevölkerung, auf Verabredungen über
Waffenstillstand und auf die Kriegs- und Friedensansage. Die dabei
häufig auftretenden Verlegungen des Völkerrechtes zeugen bekanntlich,
ebenso wie das allgemein für Recht und Moral gilt, nicht gegen, sondern
in Gestalt der darauf folgenden Verurteilungen und Entschuldigungen
für seine Geltung. — Der geregelte Krieg tritt, wie schon angedeutet,
zwischen solchen Völkern auf, die zueinander in gewissen geselligen Be-
ziehungen stehen; der ungeregelte da, wo solche fehlen, wo ein tief-
greifendes Gefühl der Fremdheit herrscht, und insbesondere, wo Unter-
schiede der Rasse auftreten.
Der geregelte Krieg ist als ein Grenzfall des oben erörterten sozialen
Streitverhältnisses aufzufassen. Die Beziehungen der beiden beteiligten
Völker werden bei ihm bekanntlich nicht ganz aufgehoben, sondern durch
Vermittlung der Neutralen, zum Teil auch in Form von Unterhandlungen
durch Parlamentäre beim Waffenstillstand aufrechterhalten. Aber auch