Full text : Gesellschaftslehre

Das Kampfverhältnis.

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tiv selbständige und evt. sogar gegensägliche Stellung, die das Individuum auch jn
ausgesprochenen Gemeinschaftskulturen einnimmt). — Kropotkin, Gegenseitige
Hilfe in der Tier- und Menschenwelt. Autorisierte Ausgabe, Leipzig 1908 (behandelt
die weite Verbreitung der gegenseitigen Förderung in der Tierwelt, ohne sie freilich
gegen andere Typen des Verhaltens abzugrenzen).

26. Das Übergewicht des Gemeinschaftsverhältnisses
über die Gesellschaftsverhältnisse.

Inhalt: Historisch sehen wir das Gesellschaftsverhältnis durchweg erst aus
dem Gemeinschaftsverhältnis hervorgehen. Auch nach seinem Wesen ist es erst aus
diesem zu verstehen, sofern die für das Gesellschaftsverhältnis charakteristische Re-;pektierung
 einer festen Ordnung nur im Gemeinschaftskreis hinreichend eingeübt und
ebenso alle sozialen Anlagen nur innerhalb seiner voll entwickelt werden können.

1. Der alte Rationalismus der Aufklärung rechnet bekanntlich in seiner
 Theorie des Soziallebens überhaupt nur mit dem Gesellschaftsverhältnis
 (im Sinne von Tönnies), das er als ein rein äußerliches Vertragsverhältnis
 zu erklären suchte, während das Gemeinschaftsverhältnis von
ihm unbeachtet gelassen wurde. Wollte man aber die Erörterung auf
eines der beiden Verhältnisse beschränken, so müßte dieses die Gemeinschaft
 sein, denn sie ist von beiden das wesentlichere sowohl in historischer
 wie in systematischer Hinsicht. Es kann vorkommen, daß der
Mensch lediglich in der Gemeinschaft sein Leben verbringt, während sich
dasselbe vom Gesellschaftsverhältnis nicht sagen läßt. Macht man in
Gedanken einmal ernst mit der Vorstellung, daß die Menschen gegenseitig
nur zu gewissen Leistungen anzuhalten seien, im übrigen aber einander
nichts angehen — eine bis in die Gegenwart vorwiegend wohl aus praktischen
 Motiven verbreitete Vorstellung —, so sieht man alsbald, daß bei
einem derartigen konsequent durchgeführten Zustande eine Erhaltung
der Gruppe überhaupt nicht möglich wäre. Bis jeßt wenigstens ist es
nicht gelungen, Formen des Zusammenlebens zu schaffen, bei denen bloße
Vertragsverhältnisse genügten, um die Erhaltung des Daseins dauernd zu
gewährleisten. Mindestens liegt die Wahrheit dieses Sayes auf der Hand
für besonders schwierige Lagen: wie sollte ein Volk in einem Kriege bestehen,
 wenn wirklich alle seine Angehörigen lediglich ihren Vertragspflichten
 nachkämen? Wenn insbesondere Soldaten und Offiziere von
allen Regungen des Ehrgefühls, der Begeisterung und der Hingabe frei
wären? Für die Hilflosigkeit der Kinder oder der Kranken gilt dasselbe:
 Eltern, die lediglich das leisten würden, dessen Unterlassung das
Strafgeseg bedroht, würden wenig Kinder aufbringen, und der Kranke,
dessen Arzt und Pfleger aus ihrer Berufstätigkeit ein bloßes Geschäft
machen, ist jedenfalls viel ungünstiger daran als derjenige, dessen Behandlung
 von dem Geist der Hilfsbereitschaft durchdrungen ist.
            
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