Full text: Gesellschaftslehre

Übergewicht des Gemeinschaftsverhältnisses über die Gesellschaftsverhältnisse, 317 
fasser die Stärke der Gemeinschaftsbande betont haben: „Nur wenn wir 
diese Tatsache beachten, können wir verstehen, wie wenig ernsthafte 
Übergriffe erfolgen, wie selten die Streitigkeiten sind und wie selten 
Fälle des Ungehorsams gegen den Häuptling.“ Wo über Häufigkeit der 
Zwiste im engeren Kreise, z. B. in der Ehe, berichtet wird, ist zunächst 
zu fragen, ob nicht zerseöende Einflüsse der Berührung mit der euro- 
päischen Kultur vorliegen. Insbesondere scheint auf der tiefsten Kultur- 
stufe, wie sie vorzüglich durch die Pygmäenstämme repräsentiert wird, 
die Eintracht innerhalb der Lokalgruppe sehr wenig gestört zu werden. 
In viel stärkerem Maße gilt dasselbe vam Machtverhältnis. 
Wenigstens in seiner stärkeren‘ Ausprägung ist es beschränkt auf die 
Stufe des Staats, d. h. der herrschaftlichen Organisationsform des poli- 
tischen Lebens im Gegensas zu der ihr vorausgehenden genossenschaft- 
lichen Form. Anfänge des Klassenwesens im Verhältnis der Geschlechter 
zueinander wie der Erwachsenen zur Jugend reichen weit herab. Sie 
finden sich z. B. im Verhältnis der Männer zu den Frauen schon bei den 
australischen Eingeborenen. Die Erziehung weist ebenfalls bei ihnen 
und noch mehr bei den Melanesiern bereits ausgesprochene Anfänge eines 
Herrschaftsverhältnisses in Gestalt einer strengen Disziplin bei der Reife- 
feier und bei der ihr voraufgehenden Internatserziehune auf. 
3. Die vorstehende historische Betrachtung können wir durch eine 
systematische ergänzen. Es erweist sich nämlich bei näherer Prü- 
fung das Bestehen der Gemeinschaft als Voraussegung für das Auftreten 
der Gesellschaft, weil alle sozialen Phänomene in der Gemeinschaft be- 
sonders stark entwickelt sind. Für uns kommt in dieser Beziehung in 
Betracht der Wille zur Einhaltung derjenigen Regeln, die bei allen ge- 
regelten Verhältnissen auftreten. Gerade die gesellschaftlichen Kampf- 
und Machtverhältnisse enthalten, wie wir sahen, eine derartige Geregelt- 
heit als eine wesentliche Seite in sich, und das ebenso für uns in Be- 
iracht kommende Rechtsverhältnis ist mit einem geregelten Zustand ge- 
radezu identisch. Das Rechtsverhältnis, um bei diesem als Beispiel stehen 
zu bleiben, ist stets von der Gefahr bedroht, daß es in der Leidenschaft 
von den Parteien durchbrochen wird. Sicherheit gewährt es nur da, wo 
gegen diese Versuchung ein hinreichender Schut besteht. Es wäre kaum 
zu verstehen, wie die Gesellschaftsverhältnisse (im Sinne von Tönnies) 
aus sich heraus diesen Schuß erzeugen könnten. Hinreichend günstige 
Bedingungen dafür bietet nur die Gemeinschaft. Der Wille zur Ein- 
haltung der aufgerichteten Ordnung trotz der entgegenstehenden Ver- 
suchung kann eingeübt werden nur in ihr; und nur wenn dies voran- 
gegangen ist, kann er sich bewähren auch außerhalb ihrer. Erstens ist 
für die Handelnden die Versuchung innerhalb der Gruppe geringer als
	        
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