Full text: Gesellschaftslehre

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Die Gruppe. 
trifft der Ausdruck zu, wofern man dabei lediglich an die Abgabe eines 
wertfreien Urteils oder an die Tatsache der Selbstfürsorge denkt, wäh- 
rend ein negatives Werturteil in den meisten Fällen unberechtigt wäre. 
Auf das Verhalten des Einzelnen dagegen läßt sich der Begriff nicht an- 
wenden. Zunächst braucht der Einzelne, der sich für das Gruppenwohl 
betätigt, dabei durchaus nicht sich selber zu helfen; er kann z. B. im 
Kampfe fallen, oder wenn ein Zola gegen einen Justizmord kämpft und 
sich dabei schweren Belästigungen aussebßt, so können diese viel schwerer 
in die Wagschale fallen als die ganz entfernte Möglichkeit, dadurch die 
eigene Person vor einem ähnlichen Schicksal zu schüßen. Vor allem 
widerspricht aber auch hier der phänomenologische Befund. Wer für die 
Gesamtheit eintritt, denkt dabei nicht an sein Ich im Sinne der bloßen 
eigenen Persönlichkeit. Nur von seinem erweiterten Ich kann man sagen, 
laß es für sich selbst sorgt. 
33. Die Lebensordnung der Gruppe. 
{nhalt: Zum Wesen der Gruppe gehört die Existenz einer Lebensordnung als 
Inbegriff gewisser Forderungen, die die Gruppe an ihre Mitglieder stellt. Sie ent- 
;pringt unmittelbar aus den sozialen Anlagen des Menschen. Zu ihrem Inhalt gehört 
;5in gewisser Bekenntnisschag, d. h. ein Inbegriff von Anschauungen, die als norm- 
zemäß gelten, sodaß Abweichungen von ihnen verurteilt werden. Seine Bedeutung 
liegt darin, daß sich in ihnen eine gewisse Gesinnung bekundet, deren Existenz für 
das Gedeihen der Gruppe für erforderlich gehalten wird. Besondere Fälle der Le- 
bensordnung sind die Sitte und das Recht, als deren Träger die kulturelle und die 
politische Gruppe erscheinen. 
i. Zum Wesen der Gruppe gehört, daß sie von ihren Mitgliedern in 
bestimmten Beziehungen ein bestimmtes Verhalten fordert. Den In- 
begriff dieser Ansprüche können wir als Lebensordnung der Gruppe be- 
zeichnen. Bekannte Beispiele sind der Ehrenkodex’ und der Comment 
— Formen, die sich auch in unserer individualistischen Kultur überall in 
stärker zusammengeschlossenen und mit einem intensiveren Korpsgeist 
erfüllten Gruppen finden. Auch die Sitte und das Recht gehören hier- 
ber; und zwar das Recht als Lebensordnung des Staates, die Sitte als 
Lebensordnung desjenigen Kreises, den man wohl als „Gesellschaft“ im 
speziellen Sinn gegenüber dem Staat bezeichnet. Ein bekanntes Beispiel 
liefern auch die zehn Gebote der mosaischen Geseggebung. Sie sind nichts 
Vereinzeltes, vielmehr finden wir in weiter Ausdehnung ähnliche und 
zum Teil gleiche Gebote bis zu den primitiven Kulturen herab. Bei dem 
australischen Stamm der Dieri z. B. wird den Jünglingen bei der Reife- 
feier, die unserer Konfirmation entspricht, eingeschärft, daß sie nicht 
lügen, eine bestimmte Sexualordnung nicht verlegen und keine Zauberei 
treiben dürfen.
	        
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