Full text: Gesellschaftslehre

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dieser auch vor den Beteiligten selber verhüllt durch die Form der Ord- 
nung und des Rechtes, indem die Machtverhältnisse dabei die bekannte 
Transponierung vom Tatsächlichen ins Normative erfahren und die ganze 
Ordnung als objektive Macht, als dem Willen der Beteiligten entrückt, 
als heilig und gottgewollt erscheint. Daß die Ordnung einen harten 
Charakter hat, wird von allen Beteiligten und etwaigen Zuschauern über- 
sehen über der Tatsache, daß eine Ordnung‘ vorhanden ist; denn jede 
Ordnung erscheint dem naiven Denken als heilig. 
Eineneigenen Typus bildet die moderne Kultur. Hier 
berühren sich im Wirtschafts- und Berufsleben, im öffentlichen und per- 
sönlichen Leben fortgeseöt Menschen, denen jede nähere Beziehung fehlt. 
Diese behandeln sich ebenfalls als Fremde. Freilich behandeln sie sich 
im allgemeinen nicht als Gegenstände einer Sachmoral; wenigstens bleibt 
dies ein Grenzfall, der nur in besonders ungünstigen Fällen, nämlich 
gegenüber besonders schwachen Elementen oder Teilgruppen mehr oder 
weniger erreicht wird ($ 20,2). Im allgemeinen verkehren die Menschen 
hier vielmehr miteinander nach dem Grundsag einer Rechtsmoral: sie 
nehmen nicht weniger und nicht mehr Rücksicht aufeinander als diese 
fordert. Innerhalb einer ausgesprochen individualistisch aufgebauten 
Gesellschaft, wie es die unsrige ist, ist für die Gruppenmoral außerhalb 
der engsten Kreise kein Raum mehr. Anderseits würde das Walten der 
Sachmoral mit ihrer vollendeten Rücksichtslosigkeit einen Kampf aller 
gegen alle und damit ein Chaos bedeuten. Es bleibt also, soll die Ge- 
sellschaft überhaupt bestehen, nur ein Rechtsverhältnis übrig. Und in 
der Tat ist das Rechtsverhältnis bekanntlich in unserer modernen Kultur 
zu einer Ausdehnung gekommen wie nie zuvor. Der moderne Staat ist 
in erster Linie Rechtsstaat im Gegensatz zu allen anderen Typen. Das be- 
deutet eine Wandlung von der größten Tragweite. Einem Menschen 
nicht mehr als die Anerkennung gewisser Rechte zu gewähren, ist ein 
Verhalten, das in anderen Kulturtypen nur den Stammesfremden gegen- 
über vorkommt. Unsere Kultur hat also die Fremdenmoral zu einer 
Volksmoral gemacht!). Aus der Tauschgemeinschaft andrer Kulturen 
($ 22,,) ist das reine Rechtsverhältnis geworden, und Mißtrauen und 
Konkurrenz sind zu normalen Verhaltungsweisen auch unter Volks- 
genossen geworden. Auch im täglichen Verkehr des Staates mit seinen 
Bürgern hat unsre Kultur alles Gemeinschaftsähnliche, das die Strenge 
des Rechtes mildern kann, abgestreift, anderseits aber auch an die 
Stelle von Willkür, patriarchalischem Ermessen und Wohlwollen feste 
Ansprüche geseßt. 
Die Gruppe. 
1) Max Scheler, Abhandlungen und Aufsäße II, 309. — W. Som bart 
Der Bourgeois S. 346.
	        
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