Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL AbjOnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe. 
s) Gleidhes gilt foweit, aber auch nur foweit, al8 eine teilmeife 
Seiftung bewirkt ift, fo zutreffend Vertmann a. a. O. 
d) Ueber das Verhältniz diefes bj. 2 zu & 311 vol. Bem. 2 zu $ 311. 
. .. HILL Sinfichtlih der Schenkung von Todes wegen vol. die befondere Form- 
vorfOrift in S 2301. 
IV. Ueber Auslegung der Schenkungsverträge zuguniten des Schenkenden 
vgl. Bem. VII zu 8 516. 
S 519.*) 
Der Schenker ift berechtigt, die Erfüllung eines {henkweije ertheilten Ber“ 
iprechen® zu verweigern, foweit er bei Berlückfichtigung {feiner Jonftigen VBer- 
bflichtungen außer Stande ift, das Verjprechen zu erfüllen, ohne daß fein 
ftandesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm Kraft Gefege8 obliegenden 
Unterhaltspflicdhten gefährdet wird. 
Treffen die Anfprüche mehrerer Bejchenkten zufammen, fo geht der früher 
entitandene Anfpruch vor. 
€. II, 466; 1I, 574, 
$ 519 verleiht dem Schenker eine befondere materielle Sinrede gegenüber den 
erhobenen Anfprüchen auf Erfüllung eine8 Ihenkweife erteilten Verfprechens. 
I. bj. 1 behandelt die ES Ausgeftaltung diefer dem b eneficium 
competentiae bes gemeinen YechteS verwandten (aber nicht völlig analogen) Einrede. 
1. Allgemeine Bedeutung. 
a) Die GejeheSitelle Kam in das BOG. erft durch die II. Komm. . 11, 20 ff.) 
Sie verwirklicht gewiffermaßen ein {oziale3 Prinzip, dahingehend, daß e& 
nicht al8 zuläffig zu erachten fei, Anfprüche aus einem Schenkungsverfprechen 
zum Vorteile des unentgeltlih Bedachten biz zum Ruine des Schenler? 
eltend zu machen. 
Su beachten bleibt, daß die Borfchrift des 8 519 ein noch nidht erfü [lte5 
)henfungsSweije erteiltes Verfprechen vorausfebt, vgl. OLG, Dresden, Jäch!. 
by An 27 S. 418. Wegen real erfüllter Schenkungen f. 8 528 
mit Bem. 
3, Aus diejem Gelichtspunkt erbält der au3 dem VBeriprechen BVerpflichtete 
eine wirkliche, den Anfpruch ermäßigende Sinrede (über den Kechtscharakter diefer 
Einrede vgl. auch Fijdher in SheringS Jahrb. Bd. 34 S. 454 ff., 465 und Dertmann Bent. 2). 
a) Der Schenker it berechtigt, nit aber verpflichtet, fich auf Die 
jraglidhen Verhältniffe, wenn fie auch tatfächlih vorliegen, zu berufen. (S, 
übrigens auch unten bei Nr. II.) Sie Können auch bei einer Klage des 
Unfpruchsberechtigten nicht von Amt8 wegen berückfichtiat werden do 
zutreffend Dertmann Bem. zu $ 519). a 
Einen im voraus zu leitenden Verzicht des Schenker8 auf diefe Ein- 
cede für rechtswirkjam zu erklären, gebt nicht an, da folches der Zweck 
beitimmung der GeieBeSitelle und ihrer jozialen Tendenz, einen Schuß für 
dem Notfall zu gewähren, mwiderforechen mürde. (Nebereinftimmend DYert- 
mann Bem. 3.) 
3. Die Einrede erwächit SD ah ter dem A A 
im Sinne des eriten Sabes des 8518 Ubi. 1. Demfelben muß aber audh Hier gleich“ 
geftellt werden das im 8518 Abi. 1 Sat 2 behandelte abitrakte Schuldveripvrechen 
und Schuldanerkenntnis. 
4, Die Erfüllung der aus Toldhen Rechtsakten ermachfenden Schenkungsver- 
pflichtungen fan der Schenker vermeigern {don wegen bloker Gefährdung 
nicht etwa nur bei bereit8 eingetretener EEE 
a) feineS eigenen ftandesgemäßen Unterhalt8 oder 
b) jeiner gefeßlidhen Unterhaltapfligten gegen Dritte. 
3} 
*) Trappenberg, Kann der delegierte Schenker dem Delegator gegenüber daz bene 
ficium competentiae geltend maden? Diff. 1900; Ritter in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 48 
Bur Recht8wohltat des Notbedarfs; RKadicke, DaZ heneficium competentias des Schenfer4 
bei Berbürgung und bei der Schuldübernahme, Arch. f, büragerl. N. Bd. 32 (1908) S. 393 ff
	        
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