Full text: Gesellschaftslehre

474 Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe. 
wirtschaftlichen Vorteils, insbesondere die bewußte Absicht eines solchen 
erschöpft den Sachverhalt der Eroberung und Machterhaltung nicht: das 
kollektive Ehrgefühl, der kollektive Wille zur Macht aus bloßer Liebe 
zur Macht, endlich Abenteuerlust und Unternehmungsdrang sind ur- 
sprünglichere und stärkere Motive teils für die Eroberung teils für die 
Erhaltung der Macht. Die Tatsache der Macht ist von der in Rede 
stehenden Theorie an sich richtig erfaßt, aber dabei meist nur die äußere 
Seite des Sachverhalts gewürdigt — und wenn das Wesen des ganzen 
Sachverhalts ausdrücklich auf diese äußere Seite beschränkt wird, so ver- 
härtet sich die Theorie zum irrigen Dogma. 
4. Wir wenden uns nunmehr der Frage zu, welcher Grad inne- 
rer Verbundenheit innerhalb des Staates besteht, oder allgemei- 
ner der Frage, welches Grundverhältnis oder welche Grundverhältnisse 
innerhalb der staatlich organisierten Gruppe und der entsprechenden 
Gesellschaft bestehen. Die Antwort lautet, daß neben der Gemeinschaft 
auch alle übrigen Grundverhältnisse in Betracht kommen. Auf der Stufe 
der genossenschaftlichen Organisation bleiben die übrigen Grundverhält- 
nisse jedoch wesentlich im Hintergrunde. Große Stärke und Bedeutung 
gewinnen sie erst in der herrschaftlichen Organisation, auf die wir uns 
im folgenden beschränken. Auch die neueren Theorien des Staates be- 
tonen noch gerne einseitig das eine oder andere Grundverhältnis und 
übersehen dabei die übrigen. So erblickt eine patriarchalisch-christliche 
Auffassung gewisser Romantiker im Staate im Kern eine Gemein- 
schaft und will deswegen auf sein ganzes Tun die Gemeinschaftsmoral 
angewendet wissen. In diesem Sinne äußerte einer seiner Vertreter über 
Bismarck den Wunsch: „Möge Gott ihn erkennen lassen, daß der kleine 
Katechismus auch für Staatsmänner gilt‘“!). Verbreiteter sind zwei an- 
dere Gruppen von Theorien. Für die eine liegt das Wesen des Staates 
im Rechte. Ein klassischer Vertreter dieser Richtung ist Kant, für 
den jeder Kampf und jede Gewaltanwendung vor dem Forum der stren- 
gen Sittlichkeit schlechtweg ein Unrecht bedeutet, vielmehr peinliche 
gegenseitige Achtung der einmal bestehenden Rechte das Fundament und 
das Wesen alles Zusammenlebens ausmacht. Diese Auffassung erfaßt 
freilich eine Grundeigenschaft und treibende Kraft in Wesen und 
Entwicklung gerade des modernen Staates. Eine andere Anschauung 
stellt statt dessen die Macht in den Mittelpunkt. Sie ist dabei noch 
mehr durch die Tatsachen der äußeren Politik als diejenigen der Klassen- 
kämpfe bestimmt. 
In Wirklichkeit, wie gesagt, mischen sich alle Verhält- 
1) Ludwig v. Gerlach, zitiert bei Stillich, Die politischen Parteien II, 43.
	        
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