Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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Zutreffend  hebt  über  Hoffmann  (Sßorbem.  1  zu  §§2—9  WBG.)  hervor,
daß  durch  diese  Feststellung  das,  was  hier  als  preußische  Praxis  bezeichnet  ist,
damit  für  das  WBG.  und  daher  auch  für  das  BSt.G.,  das  KSt.G.  und  das
VZAG.  !licht  zunr  gesetzlichen  Inhalt  erhoben  worden  ist,  sondern  lediglich  als
Anhalt  für  die  Auslegung  dessen,  was  der  Gesetzgeber  gewollt  hat,  in  Betracht
kommen  kann,  und  daß  dies  insbesondere  für  die  pr.  Ausf.Anw.  gilt,  die  selbst
für  das  pr.  Erg.St.G.  der  Anfechtung  im  verivaltungsgerichtlichen  Verfahren
unterliege,  deren  Inhalt  also  um  so  weniger  für  die  Auslegung  der  gedachten
Reichsgesetze  unanfechtbar  sein  könne.  Aber  auch  abgesehen  hiervon  könne  der
Sinn  der  für  das  ganze  Reichsgebiet  geltenden  Gesetze  da,  wo  das  Reichsgesetz
die  landesgesetzliche  Regelung  einer  Materie  zur  Voraussetzling  habe,  nicht  lediglich ­
  von  der  Grundlage  der  in  Preußen  getroffenen  landesgesetzlichcn  Regelung
aus  beurteilt  werden.
<1)  In  Übereinstimmung  mit  §  4  pr.  Erg.St.G.  werden  im  §  2  BSt.G.  als
Bestandteile  des  Aktivvermögens  unterschieden  Grundvermögen,  Betriebsvermögen ­
  und  Kapitalvermögen  und  ihnen,  entsprechend  §  8  pr.  Erg.St.G.,  im
§  9  die  vom  Aktivverniögen  in  Abzug  zu  bringenden  Passiva  gegenübergestellt.
2.  Der  Bermögensbegriff  in  subjektiver  Hinsicht.
a)  Eigentum  t  Erben.
«)  Grundsätzlich  gehören  zum  steuerbaren  Vermögen  alle,  aber  auch
nur  solche  Sachen  und  Rechte,  die  der  Steuerpflichtige  tatsächlich  und  unangefochten ­
  als  sein  Eigen  besitzt;  auf  die  Führung  des  Nachweises,  daß  er
das  Eigentum  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Zivilrechts  in  rechtsgültiger
  Weise  erlangt  hat,  kommt  es  regelmäßig  und  insbesondere  so  lange,
als  dem  Veranlagten  das  Eigentum  von  einem  Dritten  nicht  streitig  gemacht
wird,  nicht  an.  So  auch  jetzt  §  80  Abs.  1  Satz  1  RAO.:  „Wer  einen  Gegenstand
als  ihm  gehörig  besitzt,  wird  im  Sinne  der  Steuergesetze  wie  ein  Eigentümer
behandelt."  Tie  Zugehörigkeit  eines  Grundstückes  zu  dem  steuerbaren  Vermögen
darf  daher  auch  nicht  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  derjenige,  der  cs  tatsächlich ­
  als  sein  Eigentum  besitzt  und  benutzt,  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen ­
  ist.  Es  muß  vielmehr  ein  Grundstück,  sobald  es  auf  Grund  eines,  selbst
nur  mündlich  abgeschlossenen  Beräußerungsvertrages  von  dem  Veräußerer  dem
Erwerber  zu  Eigentum  und  eigener  Rechnung  übergeben  ist  und  so  lange  der
hierdurch  geschaffene  Zustand  mit  Willen  des  Veräußerers  besteht,  als  steuerbares
Vermögen  des  Erwerbers  angesehen  und  behandelt  werden  <pr.  OVG.  in  St.  5
S.  222  f.,  S.  143).  Dagegen  ist  derjenige,  der  nur'auf  Grund  einer  Scheinauflassung
  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auch  steuerlich  nicht
als  Eigentümer  anzusehen  (pr.  OVG.  v.  5.  April  1919).
Wer  sein  Grundstück  einem  anderen  zu  Eigentum  übertragen,  aber  sich  auf
irgendwelche  Zeit  den  Nießbrauch  davon  vorbehalten  hat,  kann  nicht  während
der  Dauer  des  Nießbrauches  als  Eigenbesitzer  angesehen  werden;  denn  er
nimmt  nicht  mehr  die  Stellung  eines  Eigentümers  in  Anspruch,  hat  sich  vielmehr ­
  mit  der  Auflassung  (§  925  BGB.)  seines  Eigentums  entäußert  und  will
nach  dem  mit  dessen  Erwerber  geschlossenen  Vertrage  das  diesem  zu  Eigentum
übertragene  Grundstück  als  dasjenige  des  Erwerbers,  also  als  eine  fremde  Sache,
besitzen,  um  an  ihm  das  vertraglich  bedungene  Nutzungsrecht  auszuüben  (pr.  OVG.
v.  28.  April  1915  —  VI  WB.  19).
ß)  Hängt  die  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  davon  ab,  ob  ein
rechtzeitig  wegen  arglistiger  Täuschung  angefochtener  Erbvergleich  rechtswirksam
oder  nichtig  ist,  dann  hat  die  Steuerbehörde  dies  selbständig  zu  prüfen  und  für
die  Veranlagung  zu  entscheiden  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  393f.).
            
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