Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

320 — 
IV. ffentliches Recht. 
Drittes Kapitel. 
Die Organisation der Reichs- und Tandesstaatsgewalt. 
Erster Abschnitt: Die Organisation der Reichsgewalt. 
8 18. Einleitung. 
Das Deutsche Reich ist der nationale, korporative Verband, welcher, fundiert auf 
die Einzelstaaten und das gesamte deutsche Volk, beide, Staaten und Volk, als seine 
Glieder und Mitglieder zu einer souveränen Staaispersönlichkeit zusammenfaßt. Als ein 
Staat ist das Reich selbst Subjekt seiner Gewalt (s. hieruͤber oben 83, S. 471), und, 
wiederum als ein Staat, braucht und besitzt es Organe zur Darstellung und Ausübung 
ener Gewalt. 
Als Haupt- und ursprüngliche (nach dem Sprachgebrauche Jellineks, Staatsr., 
S. 500: ꝓprimäre“) Organe des Reichs sind zunächst zu bezeichnen die großen 
politischen Kräfte, welchen dieses Reich sein Dasein dankt, und in denen, von denen es 
fortdauernd lebt. Dieser Kräfte sind drei: einmal die Gesamtheit der deutschen Staaten, 
unter ihnen zweitens in seiner potenzierten Machtstellung, mehr als doppelt so groß als 
alle anderen zusammen, der preußische Staat, endlich drittens das deutsche Volk als Ganzes, 
geeint und erstarkt zur Nation. Diese lebendigen Urquellen der Reichsgewalt, Reichs— 
organe in diesem Sinne, reden und handeln nun nicht unmittelbar selbst, sondern durch 
weitere, „sekundäre“ (Jellinek a. a. O.) Willensträger: die Staatengesamtheit durch 
den Bundesrat, Preußen durch das Kaisertum, das Volk durch den Reichstag. 
Auf diese drei Verfassungseinrichtungen: Bundesrat, Kaiser und Reichstag, wird die Be— 
onuns „oberste Reichsorgane“ gemeinhin im engeren und Ligentlichen Sinne an— 
gewandt. 
Oberstes — oder, wie der einigermaßen mißverständliche, aber gebräuchliche Aus— 
druck sagt: „souveränes“ — Organ des Reiches ist die Gesamthet der Staaten. 
Diese repräsentiert das Reich grundsätzlich voll und allein; sie ist der Träger der 
Reichsgewalt?. Die ihren Willen darstellende und erklärende Versammlung, der 
Bundesrat, hat im Streit- und Zweifelsfalle die Vermutung der Zuständigkeit zur 
Ausübung der Reichsgewalt auf seiner Seite; der Bundesrat gehört an die Spitze des 
Systems der Reichsorgane, — wie denn auch die Reichsverfassung die Bestimmungen über 
den Bundesrat (Art. 6— 10) denen über das „Präsidium“, d. h. das Kaisertum 
(Art. 11-19) und über den Reichssstag (Art. 20—582 voranstellt. 
Die durchaus eigenartige, in der Staatenwelt von einst und jetzt nirgends ihr Ebenbild 
findende Verfassungsform unseres nationalen Bundesstaates läßt sich schwer mit Schlagworten be— 
zeichnen. Leichter wird man sfich darüber einigen, was das Reich nicht ist: es ist keine Monarchie 
und erst recht keine Demokratie. Seine Verfafsung beruht weder auf dem Prinzip der „monarchischen 
i(d. h. kaiserlichen) Souveränetät“ noch auf dem der „Volkssouveränetät“ (oben S. 471, 472) vielmehr 
auf dem Grundsatßz der Staatensouveränetät, in jenem Sinne, welcher nicht etwa die Souveränetät 
der Staaten als einzelner behaupten, sondern ausbrücken will, daß die höchste Gewalt im Reiche 
bei der Gesamtheit'seiner Staaten ruht. Das Deutsche Reich ist demnach keine Einherrschaft, 
sondern eine Vielherrschaft, ein Staatswesen mit „republikanischer Spiße“ (Bismarck im verfafsung⸗ 
beratenden Reichsiage am 28. März 1867) Freilich keine Demokralien sondern, im Sinne jener an— 
liken Dreizahl der Staatsformen, eher eine Aristokralie 
Die Verlegung der obersten Reichsorganschaft in die Gesamtheit der Staaten ist nichts anderes 
als die folgerichlige Durchbildung jenes die Reichsverfassung beherrschenden politischen Prinzips, 
welches oben S. 515, 516 als Föderalismus bezeichnet und' im Gegensatz gestellt wurde zum Uni⸗- 
3. oben S. 469, 472. 
2 S. oben S. 472. ututionelle 
G., Meyer, Grundzüge des norddeutschen Bundesr. [18681, S. 65: „tonstitutione 
Ariftokratse“
	        
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