Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 251
zwar wurde die Aufhebung den Beteiligten vorerst auf dem Wege des Familienanschlusses
überlassen. Wenn jedoch hiervon bis zum 1. April 1921 kein Gebrauch gemacht würde,
so sollte eine noch besonders zu regelnde Zwangsauflösung stattfinden.
Dieser Verordnung folgte als zwe it e s G e s e ß auf dem Gebiete der Auflösung
der gebundenen Vermögen am 23. Juni 1920 das Geset über die Auf-
hebung der Standes vorrechte des Adels und die Auflösung der
Hausvermögen, das auch kurzweg „A d e ls g e \ e ß“ genannt wird. Es schreibt
in seinem zweiten Abschnitt die Auflösung aller in Preußen befindlichen Hausvermögen vor,
läßt jedoch die Möglichkeit ihrer freiwilligen Auflösung auf dem Wege des Familienschlusses
bis zum 1. April 1923 zu. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines solchen
Familienschlusses sind jedoch nicht so streng wie in der „Familiengüterverordnung“.
Auch die am 19. No vember 1 9 2 0 erlassene „Ver ordnung des Staats-
ministeriums über die Zwangs auflösung der Familiengüter
und Hausvermög en“, kurz auch „Zwangs auf lösung s v er o r d nun g“
genannt, enthält in den 88 5 und 6 Bestimmungen, die den Fideikommißbesitzer vor
erfolgter Auflösung freier stellen sollen.
Forsstwirtschaftspolitich sind vor allem diejenigen Bestimm ungen von
Interesse, welche für die Waldungen dauernde Verfügungs-
beschränkungen aufrechterhalten oder doch mindestens zul ass en.
Schon die obengenannte „Familiengüterverordnung“ sah den Schutz des Waldes vor
Parzellierung und unzweckmäßiger Bewirtschaftung vor, indem sie in § 10 die Auf-
lösung eines Familiengutes, zu dem Wald gehört, von der Genehmigung des Justiz-
und des Landwirtschaftsministeriums abhängig machte und den Inhaber zu nachhaltiger
Wirtschost verpflichtete. Das „A d e ls g e s e ß“ sichert in Abänderung der „Familien-
güterverordnung“ nicht nur den Wald der Familiengüter, sondern auch den der Familien-
fideitommisse, Erbstammgüter und Lehen durch besondere Walderhaltungsvorschriften.
Die Waldbestim mung des Adelsgeseßes bietet für die Sicherung des nach seiner
Beschaffung und seinem Umfange zu einer nachhaltigen forstmäßigen Bewirtschaftung
geeigneten Waldes gegen Zersplitterung und unwirtschaftliche Nußung die bis dahin
fehlende rechtlihe Grundlage und scafft ein auf die Wälder der
gebundenen Vermögen beschränktes So n d er r e < t. Dies besteht einerseits in einer
gesetzlichen Beschränk ung der Teilung und Veräußerung des zu
einem sogenannten „Sch u tz f o r st“ zusammenzufassenden Waldes und anderseits in einer
Beschränkung der tatsächlichen Verfügung hinsichtlich der Bewirtschaftung und Nutzung
des Waldes. Und zwar kann es nur in Krafst gesett werden b ei der freiwilligen
Auf lö s un g gebundener Vermögen. - Eine andere für uns wichtige Neuerung des
Adelsgesetzes ist die den Auflösungsbehörden in § 18 gegebene Befugnis, in
Gemäßheit eines Familienschlusses Wälder, Sammlungen, Arch iv e und
gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen des Hausver-
m ög e n s durch Beschluß, allo ohne daß es eines Stiftungsgeschäftes bedarf, in
Stiftungen umzuwandeln.
Das Adelsge seh schafft allo den „Schutz f o r st“ und die „W ald sti f t un g“.
Die „Bwangs auf lösung s vero r d nun g“ schafît zwei weitere Ein-
richtungen, nämlichh Das „Wald g ut“ und die „Wald gutst if t ung“ für
die Zwang s auf l ö s u n g der Familienfideilommisse. Die preußische Gesetzgebung
sieht also eine ganze Reihe von Sicherungs- oder Bindung s mitteln