Die Sicherung der Konkursmasse.
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8 7. Die Sicherung der Konkursmasse.
Die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen werden, wie auf
Seite 12 erwähnt wurde, schon vor der Konkurseröffnung vom
Konkursgerichte angeordnet. Der Sicherung des Massevermögens
dienen die gleichfalls bereits erörtertes Benachrichtigung der
Registerbehörden und die Eintragung von vermerken im Grund
buch, sowie die Benachrichtigung aller bekannten Gläubiger und
Schuldner der Konkursmasse und die hiermit verbundene Auf
erlegung der Verpflichtung für die Besitzer von zur Masse ge
hörenden Sachen, von diesem Besitze dem Konkursverwalter
Kenntnis zu geben. Weiter mag auch hier wiederum an die Post-
und Telegraphensperre erinnert werden.
Der Verwalter seinerseits 1 2 ) kann die zur Konkursmasse ge
hörigen Sachen durch eine gesetzlich hierzu befugte Person siegeln
lassen- unter allen Umständen hat der Verwalter die einzelnen
zur .Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres
Werts aufzuzeichnen,- wenn nötig, ist der Wert durch Sachver
ständige zu ermitteln. Die Aufzeichnung hat nur dann zu unter
bleiben, wenn die Unterlassung vom Verwalter und einem etwa
bestellten Gläubigerausschuß beantragt und vom Konkursgericht
gestattet wird. Dies wird nur ausnahmsweise vorkommen, so
z. L. dann, wenn unmittelbar vor Konkurseröffnung eine genaue
Aufzeichnung des vorhandenen Vermögens durch eine zuverlässige
Revisions- und Treuhandgesellschaft gefertigt worden war und
sich nennenswerte Änderungen inzwischen nicht ergeben haben.
Bei der Auszeichnung ist dem Gemeinschuldner Gelegenheit zur
Anwesenheit zu geben- daneben ist eine obrigkeitliche Person oder
eine Urkundsperson zuzuziehen, jedoch kann hiervon mit Ge
nehmigung des Gerichts Umgang genommen werden, so ins
besondere bei geringem Umfang der Masse oder wenn dem Ver
walter selbst eine verlässige Hilfskraft zur Verfügung steht.
Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und
einer Bilanz ob. Abschriften von Inventar und Bilanz werden
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten nieder
gelegt.
Das Gerichts kann zur Aufklärung aller das Verfahren be
treffenden Verhältnisse Ermittlungen anstellen, insbesondere die
1) (Oben S. 15.
2 ) §§ 122 ff. Kffl.
a ) § 75 Kffl.