Object: Das Konkursverfahren

Die Sicherung der Konkursmasse. 
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8 7. Die Sicherung der Konkursmasse. 
Die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen werden, wie auf 
Seite 12 erwähnt wurde, schon vor der Konkurseröffnung vom 
Konkursgerichte angeordnet. Der Sicherung des Massevermögens 
dienen die gleichfalls bereits erörtertes Benachrichtigung der 
Registerbehörden und die Eintragung von vermerken im Grund 
buch, sowie die Benachrichtigung aller bekannten Gläubiger und 
Schuldner der Konkursmasse und die hiermit verbundene Auf 
erlegung der Verpflichtung für die Besitzer von zur Masse ge 
hörenden Sachen, von diesem Besitze dem Konkursverwalter 
Kenntnis zu geben. Weiter mag auch hier wiederum an die Post- 
und Telegraphensperre erinnert werden. 
Der Verwalter seinerseits 1 2 ) kann die zur Konkursmasse ge 
hörigen Sachen durch eine gesetzlich hierzu befugte Person siegeln 
lassen- unter allen Umständen hat der Verwalter die einzelnen 
zur .Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres 
Werts aufzuzeichnen,- wenn nötig, ist der Wert durch Sachver 
ständige zu ermitteln. Die Aufzeichnung hat nur dann zu unter 
bleiben, wenn die Unterlassung vom Verwalter und einem etwa 
bestellten Gläubigerausschuß beantragt und vom Konkursgericht 
gestattet wird. Dies wird nur ausnahmsweise vorkommen, so 
z. L. dann, wenn unmittelbar vor Konkurseröffnung eine genaue 
Aufzeichnung des vorhandenen Vermögens durch eine zuverlässige 
Revisions- und Treuhandgesellschaft gefertigt worden war und 
sich nennenswerte Änderungen inzwischen nicht ergeben haben. 
Bei der Auszeichnung ist dem Gemeinschuldner Gelegenheit zur 
Anwesenheit zu geben- daneben ist eine obrigkeitliche Person oder 
eine Urkundsperson zuzuziehen, jedoch kann hiervon mit Ge 
nehmigung des Gerichts Umgang genommen werden, so ins 
besondere bei geringem Umfang der Masse oder wenn dem Ver 
walter selbst eine verlässige Hilfskraft zur Verfügung steht. 
Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und 
einer Bilanz ob. Abschriften von Inventar und Bilanz werden 
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten nieder 
gelegt. 
Das Gerichts kann zur Aufklärung aller das Verfahren be 
treffenden Verhältnisse Ermittlungen anstellen, insbesondere die 
1) (Oben S. 15. 
2 ) §§ 122 ff. Kffl. 
a ) § 75 Kffl.
	        
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