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Zweiter Teil.
Begriff der Unbescholtenheit für niedere Stände laxer oder ein-
geschränkter als für höhere verstanden werden dürfte (RGE.
es auch heute noch ein uneheliches Kind vielfach schwerer im Leben hat,
als ein eheliches, das ist leider nicht wohl zu bestreiten. Von aufgeklärten
Zeitgenossen wird diese Unterscheidung zwischen ehelichen und. unehelichen
Kindern als eine bedauerliche Rückständigkeit angesehen; man befindet sich
in sehr guter Gesellschaft, man kann sich sogar auf den größten Deut-
schen, Goethe, berufen, wenn man für die volle soziale und bürgerliche
Gleichberechtigung der unehelichen Kinder eintritt. Aber man versteht es
nur zu gut, daß diese aufgeklärten Gedanken in preußischen Köpfen viel-
fach noch keinen Eingang gefunden haben, Um so betrübsamer ist es
freilich, daß in einem Lande wie Preußen sich die unehelichen Geburten
noch nicht haben ausschalten lassen, und daß selbst adlige Damen daran
beteiligt sind. Die Frage, ob heute im Deutschen Reich und in Preußen
der Adel überhaupt noch eine Existenzberechtigung habe, ist müßig. Tat-
sächlich sitzt er noch heute auf seinen Privilegien, trotz aller Verfassungs-
bestimmungen. Man braucht sich nur einmal die Zusammensetzung des
preußischen Herrenhauses anzusehen, um sich darüber klar zu werden,
daß der Adel noch immer auf die Gesetzgebung einen sehr maßgebenden.
Einfluß ausübt. Man braucht weiter nur die Armeerangliste nachzuprüfen,
um zu wissen, daß auch im Offizierkorps der Adel eine Vorrangstellung
ainnimmt, und daß es ganze Regimenter gibt, in denen fast ausschließlich
adlige Offiziere, höchstens durch einen „Konzessionsschulzen“ modernisiert,
zu finden sind; und man macht die sehr auffällige Beobachtung, daß die
Zahl der adligen Offiziere nach obenhin im Verhältnis zu den bürger-
lichen Offizieren immer größer wird. Auch in der Diplomatie und in der
Verwaltung wird man den Adel in einer Zahl ‚antreffen, die sich wenig-
stens statistisch gewiß nicht rechtfertigen ließe. Der Adel dominiert in
Preußen, das ist die Wirklichkeit, die durch papierne Bestimmungen nicht
aus der Welt geschafft wird. Ja, Herr v. Dallwitz kann sich darauf be-
rufen, daß auch heute noch bürgerliche Personen, die sich durch irgend-
welche Leistungen als würdig erwiesen haben, nicht etwa mit dem Adels-
titel ausgezeichnet, sondern „in den Adelsstand erhoben“ werden, Wer aber
„erhoben“ wird, der kann auch ausgestoßen werden. Und wenn es auch
bei erwachsenen Personen, selbst soweit sie sich höchst unadlig benommen.
haben, einige Schwierigkeiten bietet, sie wieder in den Bürgerstand zurück-
zuversetzen, so blieb doch wenigstens bei den unehelichen Kindern adliger
Mütter eine Handhabe übrig, den Adel von unbequemen Elementen frei-
zuhalten. Daß Herr v. Dallwitz darauf hält, von dieser Möglichkeit einen
ausgiebigen Gebrauch zu machen, das läßt auf den Eifer schließen, mit
dem er sich um die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung bemüht.