Full text: Gesellschaftslehre

298 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
innerhalb der Männergruppe selbst. Die in der Gesamtgruppe herr- 
schenden Bewertungen und Forderungen werden schon hier in dem Maße 
der Ungleichheit von der überlegenen Teilgruppe bestimmt; und dabei 
ist in gewissen Grenzen deren Sonderinteresse maßgebend, soweit da- 
Jurch nicht der Bestand der Gruppe und ein gewisses Maß von Gedeihen 
lieser Gesamtheit in Frage gestellt wird. In dem Maße also, in dem die 
Jlominierende Teilgruppe sich stärker von den übrigen abhebt und in 
'hrem Interesse sich einschneidender von ihnen sondert, nimmt die Sitte 
and ebenso natürlich Recht und Moral einen Klassencharakter an. 
Bei der Lebensordnung der Gruppe und speziell bei ihrem Recht ist 
Jemgemäß zwischen Form und Inhalt zu unterscheiden. Nach 
seinem Inhalt hat auch das Recht Anteil am Klassencharakter der Zu- 
stände, wo überhaupt Klassen existieren, ohne daß dieses dem naiven 
Menschen zum Bewußtsein kommt. Für ihn hat vielmehr das Recht 
schlechtweg die Eigenschaft der Gerechtigkeit. Wir wissen, welches An- 
sehen das Recht in gesunden Verhältnissen genießt, welche Verehrung 
es finden kann. Wir kennen eine Denkweise, für die das Recht geradezu 
stwas Mystisches und Heiliges ist. Daß der Inhalt, soweit er die Bevor- 
zugung eines Klasseninteresses vor einem anderen oder gar vor dem Ge- 
samtinteresse bedeutet, eine Verehrung nicht verdient, kommt freilich 
dem Richter wie dem Laien in der Regel garnicht zum Bewußtsein. Mit 
Recht dagegen wendet sich die Verehrung dem Willen zur Unparteilich- 
keit zu, der Unterwerfung eines konkreten Stoffes, gegebener Verhält- 
nisse, Taten und Ansprüche unter die Herrschaft eines strengen Systems 
von Normen, die alle persönlichen Affekte beiseiteschiebt und alle per- 
sönlichen Ansprüche und Interessen als nichtig erscheinen läßt gegenüber 
dem Soll der Norm. Für den Geseögeber mag nach einem treffenden 
Worte Radbruchs!) der Sat gelten: fiat justitia, ne pereat mundus. Der 
Richter dagegen und jede Anwendung des bestehenden Rechtes ist nor- 
malerweise von einer Auffassung des Gesegßes durchdrungen, auf die sich 
die Formel anwenden läßt: fiat justitia, pereat mundus. Wie stark durch 
dieses Verhältnis der Unterordnungstrieb in Bewegung gesebt wird, be- 
darf keines Wortes. Vorwiegend aber ist es nur die Form, die dem 
Walten der Macht auch im Rechtsleben Einhalt tut. Am deutlichsten 
können wir dies am neuentstehenden Recht sehen: das Recht ist in vie- 
len Fällen ein fixiertes Machtverhältnis; und nur durch die Fixierung der 
Macht wird es in die Sphäre des Idealen erhoben: im einzelnen Falle hat 
durch die Fixierung die Macht ihre Bedeutung verloren und muß sich 
der Norm unterordnen. Rechtszustände sind nach einem glücklichen 
Wort Niegsches Restriktionen des eigentlichen Lebenswillens, der auf 
1) Grundzüge der Rechtsphilosophie, S. 160.
	        
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