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Die Ausgaben für die Kö-i wurden anfangs vom Staate be
stritten, bis sie seit 1898 von den Distrikten übernommen wurden.
Für die Tatsache, daß sich in der letzten Zeit die Sitten und Gebräuche
der Eingeborenen gebessert haben und daß sie insbesondere die Vor
züge der modernen Heilkunde zu verstehen und eine mit jedem Tage
wachsende Hochachtung vor ihr zu zeigen beginnen, ist besonders
charakteristisch, daß selbst Frauen, die gemäß der alten Sitte gewohnt
waren, ihre Wohnung nie zu verlassen, und es für Schande hielten,
sich mit fremden Männern zu unterhalten, aus freiem Entschlüsse
die halbbeamteten Arzte aufsuchten; sie brachten auch wohl kleine
Kinder mit und scheuten oft selbst lange Wege nicht. Übrigens
sind jetzt auch schon 14 Kö-i aus den Formosachinesen selbst hervor
gegangen.
B. Praktische Ärzte, l-se'i und Zahnärzte.
Im Jahre 1895 gab es etwa 2000 I-sei, d. h. Heilkundige aus der
altchinesischen Schule. Ein Teil von ihnen war in der chinesischen
medizinischen und schönen Literatur wohl bewandert, ein Teil durch
ausländische Missionare mit den Anfangsgründen der modernen
Medizin bekannt gemacht worden, die große Mehrzahl jedoch ent
behrte nicht nur der wissenschaftlichen Ausbildung, sondern auch
der allgemeinen Schulbildung. Daher rief das Generalgouvernement,
wie erwähnt, die Hospitäler, die medizinische Schule und die In
stitution der Kö-i ins Leben. Sodann siedelten, seitdem 1896 die
Freizügigkeit auf Formosa eingeführt worden war, eine Anzahl Ärzte
aus Japan nach Formosa über, um hier ihre Praxis auszuüben.
Unter Ärzten und Zahnärzten werden jetzt solche Personen verstanden,
die entweder auf Grund der Ärzteverordnung für Formosa vom
Generalgouverneur zugelassen oder gemäß dem Gesetz betreffend
die Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Praxis in Japan
registriert sind. Die Voraussetzungen hierzu werden erfüllt durch
erfolgreiches Studium auf einer Universität oder medizinischen
Hochschule oder durch das Bestehen des Staatsexamens für Ärzte.
Ausländische Ärzte, die in ihrer Heimat approbiert sind, können
nach Ermessen des Generalgouverneurs zugelassen werden.
Die I-sei wurden zunächst ohne jede Beschränkung stillschwei
gend geduldet. Doch wurde mit der Zeit für geboten erachtet, sie