Object: Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

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Die Ausgaben für die Kö-i wurden anfangs vom Staate be 
stritten, bis sie seit 1898 von den Distrikten übernommen wurden. 
Für die Tatsache, daß sich in der letzten Zeit die Sitten und Gebräuche 
der Eingeborenen gebessert haben und daß sie insbesondere die Vor 
züge der modernen Heilkunde zu verstehen und eine mit jedem Tage 
wachsende Hochachtung vor ihr zu zeigen beginnen, ist besonders 
charakteristisch, daß selbst Frauen, die gemäß der alten Sitte gewohnt 
waren, ihre Wohnung nie zu verlassen, und es für Schande hielten, 
sich mit fremden Männern zu unterhalten, aus freiem Entschlüsse 
die halbbeamteten Arzte aufsuchten; sie brachten auch wohl kleine 
Kinder mit und scheuten oft selbst lange Wege nicht. Übrigens 
sind jetzt auch schon 14 Kö-i aus den Formosachinesen selbst hervor 
gegangen. 
B. Praktische Ärzte, l-se'i und Zahnärzte. 
Im Jahre 1895 gab es etwa 2000 I-sei, d. h. Heilkundige aus der 
altchinesischen Schule. Ein Teil von ihnen war in der chinesischen 
medizinischen und schönen Literatur wohl bewandert, ein Teil durch 
ausländische Missionare mit den Anfangsgründen der modernen 
Medizin bekannt gemacht worden, die große Mehrzahl jedoch ent 
behrte nicht nur der wissenschaftlichen Ausbildung, sondern auch 
der allgemeinen Schulbildung. Daher rief das Generalgouvernement, 
wie erwähnt, die Hospitäler, die medizinische Schule und die In 
stitution der Kö-i ins Leben. Sodann siedelten, seitdem 1896 die 
Freizügigkeit auf Formosa eingeführt worden war, eine Anzahl Ärzte 
aus Japan nach Formosa über, um hier ihre Praxis auszuüben. 
Unter Ärzten und Zahnärzten werden jetzt solche Personen verstanden, 
die entweder auf Grund der Ärzteverordnung für Formosa vom 
Generalgouverneur zugelassen oder gemäß dem Gesetz betreffend 
die Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Praxis in Japan 
registriert sind. Die Voraussetzungen hierzu werden erfüllt durch 
erfolgreiches Studium auf einer Universität oder medizinischen 
Hochschule oder durch das Bestehen des Staatsexamens für Ärzte. 
Ausländische Ärzte, die in ihrer Heimat approbiert sind, können 
nach Ermessen des Generalgouverneurs zugelassen werden. 
Die I-sei wurden zunächst ohne jede Beschränkung stillschwei 
gend geduldet. Doch wurde mit der Zeit für geboten erachtet, sie
	        
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