Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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8 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. 
6. Arbeiter, welche in einem Betriebe der im 8 105 b 
Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Art auf Grund 
der gemäß 105 e Abs. 1a. aä. O, zugelassenen Ausnahmen 
mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, dürfen — wenn 
nicht Gefahr im Verzug ist — während der ihnen aus⸗ 
bedungenen Ruhezeit weder zu Arbeiten, die in dem be⸗ 
treffenden Betrieb auf Grund des 8 1050 Abs. 14. a. O. 
zulässig sind, noch zu Arbeiten in dem etwa mit dem Be⸗ 
triebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden. 
Abweichungen können für bestimmte Gewerbe von der 
höheren Verwaltungsbehörden zugelassen werden. 
Besondere Bestimmungen für Betriebe 
mit Wind oder —— Wasser— 
raft. 
7. Als vorwiegend mit Wind⸗ oder Wasserkraft arbei— 
tend ist ein Triebwerk dann anzusehen, wenn eine andere 
Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dgl.) nur beim 
Versagen der Wind⸗- und Wasserkraft eintritt oder wenn, 
im Falle des RNebeneinanderwirkens der Wind⸗ oder 
Wasserkraft mit einer anderen Triebkraft, die Wind⸗ oder 
Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft ist. 
Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann an⸗ 
zunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstande die Wasser⸗ 
kraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betriebe 
des Werlkes erforderlichen Kraft liefert. 
8. Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann an⸗ 
zusehen, wenn der Wasserzufluß während der jährlichen Be⸗ 
triebszeit infolge elementarer Einwirkungen (3. B. Trocken⸗ 
heit, Hochwasser, Frost) oder aus anderen Gründen (Mit⸗ 
benutzung des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässe⸗ 
rungsanlagen usw.) erheblichen Schwankungen unter⸗ 
worfen ist, und dadurch ein ununterbrochener oder gleich⸗ 
mäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird. 
9. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der 
regelmäßigen werktätigen Arbeitszeit, welche durch völliges 
oder teilweises Versagen der Triebkraft verursacht werden, 
gus uugleichen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis hierzu 
vorliegt. 
Bei Gestattung der Ausnahmen ist tunlichst zu er⸗ 
mitteln, an wieviel Wochentagen während der jährlichen 
Betriebszeit die Triebkraft ganz oder teilweise zu versagen 
pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn⸗ und
	        
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