Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

1. Sonntagsruhe 
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Festtage, an denen eine Beschäftigung stattfinden darf, und 
die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen. 
In keinem Falle darf die Beschäftigung von Arbeitern 
an Sonn⸗ und Festtagen für eine größere Zahl solcher 
Tage und in größerem Umsange gestaättet werden, als bis⸗ 
her üblich war und als zum Ersatze des Ausfalls an regel⸗ 
mäßiger werktätiger Arbeitszeit, der durch Versagen der 
Triebkraft entsteht, nötig ist. 
10. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für 
größere Betriebe, welche zwar vorwiegend mit Wind oder 
unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber 
ständig einer Hilfskraft bedienen, sofern diese Hilfskraft 
an Werktagen beim Versagen der Wind- oder Wasserkraft 
die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich 
beschränkteren Umfang und ohne unverhältnismäßige 
Mehrkosten ermöglicht. 
11. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Tei⸗ 
len einer gewerblichen Anlage als Triebkraft in Anwen⸗ 
dung, so erstreckt sich die Gestaltung der Sonntagsarbeit 
nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung 
des Wind⸗ oder Wassertriebwerkes ausgeführt werden, 
sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten 
derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl am 
vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage vorgenom⸗ 
men werden können. 
123. Die Bewilligung der Ausnahmen ist an die Be⸗ 
dingung zu knüpfen, daß den Arbeitern Ruhezeiten ent⸗ 
sprechend Nummer 5 dieser Bestimmungen zu gewähren 
ind. 
13. Die Sonn⸗ und Festtagsarbeiten sind von den 
Gewerbetreibenden mit den im * 1056 Abs. 2 GO. be— 
zeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbei⸗ 
ter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vor— 
genommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Ver—⸗ 
zeichnis einzutragen. 
14. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen 
zwei Versahren in Frage: 
a) Einmal ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, 
nach Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Aus— 
nahmen für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete 
oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, 
Einrichtung oder Lage des Betriebes der besonderen Re—
	        
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