§ 128. 129. Kreditförderungsmittcl. 245
durch die ausleihenden Unternehmer aufgebrachten Kapitals
übernehmen.
Das gleichzeitige Betreiben ganz verschiedenartiger Kredit
geschäfte durch eine und dieselbe allgemeinere Kreditanstalt ist
theils geboten, falls jene sich gegenseitig bedingen oder wenigstens
angemessen ergänzen, theils unumgänglich, wenn sich für den
Betrieb gleichartiger Kreditgeschäfte noch kein hinreichend großer
Wirkungskreis darbietet, oder kann auch durch die beträchtliche
Größe eines derartigen Unternehmens, welche zur Verbindung
unterschiedlicher Geschäfte befähigt, gerechtfertigt sein. Die Noth
wendigkeit und zunehmende Unentbehrlichkeit besonderer, für
bestimmte einzelne Bedürfnisse und Zwecke berechneter Kredit
anstalten aber beruht darauf, daß die Qualität des Kreditbedürfnisses
je nach den Zwecken, für welche Kredit gesucht wird, äußerst
verschieden ist, und daß diese Verschiedenheit bei gesteigerter
Kreditbenutzung immer schärfer hervortritt.
Letztere Anstalten vermögen übrigens durch ihr vermittelndes
Dazwischentreten zwischen Schuldner und Gläubiger ebenfalls
nicht mehr zu leisten, als für solche Unternehmungen und wirth-
schaftlichc Zwecke, welche mit größter Wahrscheinlichkeit dann
einen günstigen Erfolg erwarten lassen, wenn sie mit ansrcichcn-
dein Kapital unternommen und bezüglich verfolgt werden, dieses
Kapital unter möglichst Vortheilhaften, sowie insbesondere dem
eigenartigen Krcditbcdürfnisse der Schuldner entsprechenden
Bedingungen zu verschaffen, und zugleich für die Besitzer von
zum Ausleihen bestimmten Geldkapitalien das Kreditgcbcn durch
Uebernahme des damit verbundenen Wagnisses, Beseitigung der
beim unmittelbaren Ausleihen an Einzelne zu befürchtenden
Unznträglichkcitcn, Erleichterung der Zurückforderung oder For-
derungsübertragung ?c. thunlichst sicher und zusagend zu machen.
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Unter diesen besonderen Kreditanstalten sind hauptsäch
lich zu unterscheiden neben den älteren, zur Uebertragung
vorübergehender Noth bestimmten L ei h an sta l ten, den Leih
häusern und Hilfskassen, zunächst Grundkreditanstalten
(Jmmobiliar-Kreditanstalten), lvelche für den Grundbesitz
den ans Grundstücke und Gebäude zu nehmenden langfristigen