Object: Die Volkswirthschaftslehre

§ 128. 129. Kreditförderungsmittcl. 245 
durch die ausleihenden Unternehmer aufgebrachten Kapitals 
übernehmen. 
Das gleichzeitige Betreiben ganz verschiedenartiger Kredit 
geschäfte durch eine und dieselbe allgemeinere Kreditanstalt ist 
theils geboten, falls jene sich gegenseitig bedingen oder wenigstens 
angemessen ergänzen, theils unumgänglich, wenn sich für den 
Betrieb gleichartiger Kreditgeschäfte noch kein hinreichend großer 
Wirkungskreis darbietet, oder kann auch durch die beträchtliche 
Größe eines derartigen Unternehmens, welche zur Verbindung 
unterschiedlicher Geschäfte befähigt, gerechtfertigt sein. Die Noth 
wendigkeit und zunehmende Unentbehrlichkeit besonderer, für 
bestimmte einzelne Bedürfnisse und Zwecke berechneter Kredit 
anstalten aber beruht darauf, daß die Qualität des Kreditbedürfnisses 
je nach den Zwecken, für welche Kredit gesucht wird, äußerst 
verschieden ist, und daß diese Verschiedenheit bei gesteigerter 
Kreditbenutzung immer schärfer hervortritt. 
Letztere Anstalten vermögen übrigens durch ihr vermittelndes 
Dazwischentreten zwischen Schuldner und Gläubiger ebenfalls 
nicht mehr zu leisten, als für solche Unternehmungen und wirth- 
schaftlichc Zwecke, welche mit größter Wahrscheinlichkeit dann 
einen günstigen Erfolg erwarten lassen, wenn sie mit ansrcichcn- 
dein Kapital unternommen und bezüglich verfolgt werden, dieses 
Kapital unter möglichst Vortheilhaften, sowie insbesondere dem 
eigenartigen Krcditbcdürfnisse der Schuldner entsprechenden 
Bedingungen zu verschaffen, und zugleich für die Besitzer von 
zum Ausleihen bestimmten Geldkapitalien das Kreditgcbcn durch 
Uebernahme des damit verbundenen Wagnisses, Beseitigung der 
beim unmittelbaren Ausleihen an Einzelne zu befürchtenden 
Unznträglichkcitcn, Erleichterung der Zurückforderung oder For- 
derungsübertragung ?c. thunlichst sicher und zusagend zu machen. 
# 129. 
Unter diesen besonderen Kreditanstalten sind hauptsäch 
lich zu unterscheiden neben den älteren, zur Uebertragung 
vorübergehender Noth bestimmten L ei h an sta l ten, den Leih 
häusern und Hilfskassen, zunächst Grundkreditanstalten 
(Jmmobiliar-Kreditanstalten), lvelche für den Grundbesitz 
den ans Grundstücke und Gebäude zu nehmenden langfristigen
	        
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