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104 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
¶I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern.)
Bestimmungen sind aufgehoben.
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern.
A. Allgemeine Bestimmungen.
2. Auf Werkstätten mit Motorbetrieb. in denen in
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
finden die 88 135 bis 138 der Gewerbeordnung mit den
aus Ziffern 3 bis 10 sich ergebenden Abänderungen An⸗
wendung.
3. (8 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter drei⸗
zehn Jahren dürfen nicht beschäftiat werden. Kinder über
dreizehn Jahren dürfen nur beschäftigt werden. wenn sie
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn
Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und
sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täa⸗
lich nicht überschreiten. In Schleifer⸗- und Poliererwerk⸗
stätten der Glas- Stein- und Metallverarbeitung dürfen
jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich be⸗
schäftigt werden.
4. (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden
der jugendlichen Arbeiter (Ziffer 3) dürfen nicht vor fünf⸗
einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb
Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen
an jedem Arbeitstage regelmäßige Vausen gewährt wer⸗
den, Für iugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden
täglich beschäftiat werden, muß die Vause mindesltens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen
Arbeitern muß mindestens entweder mittags eine ein⸗
stündige sowie vormittaas und nachmittaas je eine halb⸗
stündige, oder mittags eine eineinhalbstündige Vause ge⸗
währt werden. Eine Vor⸗ und Nachmittaasvause braucht
nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter
täalich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden
und die Dauer ihrer durch eine Vause nicht unterbroche⸗
nen Arbeitszeit am Vor⸗- und Nachmittage je vier Stunden
nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung im Werklstattbetriebe nicht gestattet
werden. J
An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von
dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und