44. Werkstätten mit Motorbetrieb 105
Konfirmanden⸗, Beicht- und Kommunionunterricht be—
flimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht
beschäftigt werden.
5. (86 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dür⸗
fen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends bis
fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an
Vorabenden der Festtaäge nicht nach fünfeinhalb Uhr nach—
mittaas beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre darf die Dauer von elf Stunden täalich, an den
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden
nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen
gr mindestens einstündige Mittagspause gewährt
erden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hanus⸗
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittaagspause zu entlassen, sofern diese
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträagt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden
zwei Wochen nur beschäftiat werden, wenn das Zeugnis
eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.
Die Bestimmungen im Absat 1, 2 finden auf Ar—⸗
beiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder
vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedie⸗
nung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung.
6. (8 138 der Gewerbeordnuna.) Sollen Arbeiterinnen
oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beoinne der Beschäftigung der Orts⸗
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Be⸗
triebs anzugeben.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den
Werkstatträumen. in welchen Arbeiterinnen oder iugend⸗
liche Arbeiter beschäftigt werden. eine Tafel ausgehänat ist,
welche in der von der Landeszentralbehörde zu bestim—
menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von ju—
gendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält.
7. Über die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit
hinaus dürfen, Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an
vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be—