Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

44. Werkstätten mit Motorbetrieb 105 
Konfirmanden⸗, Beicht- und Kommunionunterricht be— 
flimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht 
beschäftigt werden. 
5. (86 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dür⸗ 
fen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends bis 
fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an 
Vorabenden der Festtaäge nicht nach fünfeinhalb Uhr nach— 
mittaas beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn 
Jahre darf die Dauer von elf Stunden täalich, an den 
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden 
nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen 
gr mindestens einstündige Mittagspause gewährt 
erden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hanus⸗ 
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe 
Stunde vor der Mittaagspause zu entlassen, sofern diese 
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträagt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer 
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 
zwei Wochen nur beschäftiat werden, wenn das Zeugnis 
eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. 
Die Bestimmungen im Absat 1, 2 finden auf Ar—⸗ 
beiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder 
vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedie⸗ 
nung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. 
6. (8 138 der Gewerbeordnuna.) Sollen Arbeiterinnen 
oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beoinne der Beschäftigung der Orts⸗ 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der 
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Be⸗ 
triebs anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den 
Werkstatträumen. in welchen Arbeiterinnen oder iugend⸗ 
liche Arbeiter beschäftigt werden. eine Tafel ausgehänat ist, 
welche in der von der Landeszentralbehörde zu bestim— 
menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug 
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von ju— 
gendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält. 
7. Über die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit 
hinaus dürfen, Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an 
vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be—
	        
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