Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

44. Werkstätten mit Motorbetrieb 107 
9. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel⸗ 
mäßigen Betrieb einer Werkstätte unterbrochen haben, so 
können Ausnahmen von den in Ziffer 3 Abs. 2, Ziffer 4 
und 5 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die 
Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungs— 
behörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungs⸗ 
behörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher 
Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die 
Ortspolizeibehörde solche Ausnahmen höchstens auf die 
Dauer von zwei Wochen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die 
Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht erscheinen 
lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter oder 
der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffern 4, 
5 Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann — 
besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtli 
der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde, im 
übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet 
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen 
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, 
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zu— 
sammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffen⸗ 
den Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Werk⸗ 
stätten des Handwerkes. 
10. In Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb, 
in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, finden auf die Beschäftigung männlicher jugend— 
licher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 2 
Satz 1, Ziffer 4 Abs. 1, 2 und Ziffer 6 keine Anwendung. 
Zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestim— 
mung sind zu rechnen die Betriebe der Bandagisten, Band— 
wirker, Böticher, Buchbinder, Büchsenmacher, Bürsten- und 
Pinselmacher, Drahiflechter, Drechslser, Stein-, Zink—-, 
Kupfer⸗ und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, Feilen— 
hauer, Feinmechaniker, Gerber, Glaser, Gold- und Silber— 
arbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kamm— 
macher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messer— 
schmiede, Metallgießer, Metzger (Fleischers, Mühlenbauer, 
Musikinstrumentenmacher, Posanientiere, Sattler (Riemer, 
Täschner), Schiffbauer, Schlosser, Grob⸗ und Hufschmiede, 
Schneider, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.