Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

108 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. 
Seiler, Stellmacher (Wagner, Radmacher), Tapezierer, 
Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher. Weber. 
Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde 
kann für ihren Bezirk oder Teile desselben bestimmt 
werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten Gewerbs⸗ 
zweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Be⸗ 
zirkes nicht handwerksmäßig betrieben werden. nicht zum 
Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu 
rechnen sind. 
III. Werkstätten mit Wasserbetrieb. 
11. Auf Werkstätten der unter J und II bezeichneten 
Art. in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregel—⸗ 
mäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Aus— 
nahme der Schleifer⸗- und Voliererwerkstätten der Glas-⸗. 
Stein⸗- und Metallbearbeitung, finden die 88 135 bis 138 
der Gewerbeordnung nur in dem aus Ziffern 12 bis 17 
sich ergebenden Umfang Anwendung. 
12. (8 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter 
dreizekn Jahren dürfen nicht beschäftiat werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn 
sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
13. (8 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 8 137 Abs. 1 der 
Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen 
Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht vor fünfein— 
halb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb 
Uhr abends dauern. 
An Sonn—- und Festtagen sowie während der von dem 
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon—⸗ 
firmanden-. Beicht-⸗ und Kommunionunterricht bestimmten 
nnden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 
erden. 
14. (53 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Ar⸗ 
beiterinnen über sechzehn Tahre. welche ein Hauswesen zu 
besorgen haben. sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde 
vor der Mittaaspouse zu entlassen. sofern diese nicht min⸗ 
destens ein und eine halbe Stunde beträat. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer 
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 
zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis 
eines approbierten Arztes dies für zulässig erkllärt. 
15. (8 138 der Gewerbeordnung) Sollen Arbeite⸗ 
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
	        
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