108 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
Seiler, Stellmacher (Wagner, Radmacher), Tapezierer,
Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher. Weber.
Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde
kann für ihren Bezirk oder Teile desselben bestimmt
werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten Gewerbs⸗
zweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Be⸗
zirkes nicht handwerksmäßig betrieben werden. nicht zum
Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu
rechnen sind.
III. Werkstätten mit Wasserbetrieb.
11. Auf Werkstätten der unter J und II bezeichneten
Art. in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregel—⸗
mäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Aus—
nahme der Schleifer⸗- und Voliererwerkstätten der Glas-⸗.
Stein⸗- und Metallbearbeitung, finden die 88 135 bis 138
der Gewerbeordnung nur in dem aus Ziffern 12 bis 17
sich ergebenden Umfang Anwendung.
12. (8 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter
dreizekn Jahren dürfen nicht beschäftiat werden. Kinder
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn
sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
13. (8 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 8 137 Abs. 1 der
Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen
Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht vor fünfein—
halb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb
Uhr abends dauern.
An Sonn—- und Festtagen sowie während der von dem
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon—⸗
firmanden-. Beicht-⸗ und Kommunionunterricht bestimmten
nnden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt
erden.
14. (53 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Ar⸗
beiterinnen über sechzehn Tahre. welche ein Hauswesen zu
besorgen haben. sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde
vor der Mittaaspouse zu entlassen. sofern diese nicht min⸗
destens ein und eine halbe Stunde beträat.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden
zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis
eines approbierten Arztes dies für zulässig erkllärt.
15. (8 138 der Gewerbeordnung) Sollen Arbeite⸗
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat