434. Werkstätten mit Motorbetrieb 109
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der
Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In
der Anzeige ist die Lage der Werlkstatte und die Art des
Betriebs anzugeben.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den
Werkstatträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugend—
liche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehangt ist,
welche in der von der Landeszentralbehörde zu bestim—
menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ar—⸗
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.
16. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger
als zehn Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen
uber sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über acht⸗
einhaib Uhr abends hinaus bis spatestens zehn Uhr abends
veschaftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrech⸗
nung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über achtein⸗
halb Uhr abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen
der Ziffer 7 Abs. 2 über das Verzeichnis finden ent⸗
sprechende Anwendung. Für mehr als vierzig Tage kann
die Beschäftigung bis zehn Uhr abends unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 bis 3
gestattet werden.
Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als
zehn Arbeiter beschäftigt werden, kann, wenn der regel⸗
maßige Betrieb durch Naturereignisse oder Unglücksfälle
unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder
die Rücksichten auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen
lassen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Urbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr
abends und fünfeinhalb Uhr morgens und die Beschäf—
tigung jugendlicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen sowie
während der von dem ordentlichen Seelsorger für den
Katechumenen- und Konfirmanden⸗, Beicht⸗ und Kommu—⸗
nionunterricht bestimmten Stunden unter entsprechender
Anperdung der Bestimmungen in Ziffer 9 gestattet
erden.
17. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Ar—
beiter in Werkstätten des Händwerkes mit Motoxröetrieb,
in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt
werden (Ziffer 10), finden die Bestimmungen unter Ziffer
13 Abs. J1 und Zijfer 15 keine Anwendung.