Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

434. Werkstätten mit Motorbetrieb 109 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der 
Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In 
der Anzeige ist die Lage der Werlkstatte und die Art des 
Betriebs anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den 
Werkstatträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugend— 
liche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehangt ist, 
welche in der von der Landeszentralbehörde zu bestim— 
menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug 
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ar—⸗ 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. 
16. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger 
als zehn Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen 
uber sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über acht⸗ 
einhaib Uhr abends hinaus bis spatestens zehn Uhr abends 
veschaftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrech⸗ 
nung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über achtein⸗ 
halb Uhr abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen 
der Ziffer 7 Abs. 2 über das Verzeichnis finden ent⸗ 
sprechende Anwendung. Für mehr als vierzig Tage kann 
die Beschäftigung bis zehn Uhr abends unter entsprechender 
Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 bis 3 
gestattet werden. 
Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als 
zehn Arbeiter beschäftigt werden, kann, wenn der regel⸗ 
maßige Betrieb durch Naturereignisse oder Unglücksfälle 
unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder 
die Rücksichten auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen 
lassen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend— 
lichen Urbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr 
abends und fünfeinhalb Uhr morgens und die Beschäf— 
tigung jugendlicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen sowie 
während der von dem ordentlichen Seelsorger für den 
Katechumenen- und Konfirmanden⸗, Beicht⸗ und Kommu—⸗ 
nionunterricht bestimmten Stunden unter entsprechender 
Anperdung der Bestimmungen in Ziffer 9 gestattet 
erden. 
17. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Ar— 
beiter in Werkstätten des Händwerkes mit Motoxröetrieb, 
in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt 
werden (Ziffer 10), finden die Bestimmungen unter Ziffer 
13 Abs. J1 und Zijfer 15 keine Anwendung.
	        
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