Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

4b. Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion 111 
4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder 
Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im 
großen erfolgt. 
8 2. (8 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter 
dreizehn Jayren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschaftigt werden, wenn 
sie nicht mehyr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren 
darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht über— 
schreiten. 
o Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren 
dürsen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt 
werden. 
8 3. (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden 
der jugendlichen Arbeiter (8 2) dürfen nicht vor fünfeinhalb 
Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr 
abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an 
jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiler, welche nur sechs Stunden täglich 
beschaftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe 
Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeilern 
muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags 
und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt 
werden. Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht 
gewährt zu werden, wenn entweder mittags eine einund— 
einhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen 
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt 
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter⸗ 
brochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier 
Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern 
eine Beschäftigung in dem Werlstattbetrieb überhaupt nicht 
und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge⸗ 
stattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des 
Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind. 
für die Zeit der Pausen vollständig eingestellt werden, oder 
wenn der Aufentihalt im Freien nicht tunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn⸗ und Festtagen, sowie während der von dem 
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon— 
firmanden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunterricht bestimmten 
ien dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 
erden.
	        
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