4b. Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion 111
4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder
Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im
großen erfolgt.
8 2. (8 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter
dreizehn Jayren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder
über dreizehn Jahre dürfen nur beschaftigt werden, wenn
sie nicht mehyr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren
darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht über—
schreiten.
o Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren
dürsen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt
werden.
8 3. (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden
der jugendlichen Arbeiter (8 2) dürfen nicht vor fünfeinhalb
Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr
abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an
jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden.
Für jugendliche Arbeiler, welche nur sechs Stunden täglich
beschaftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe
Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeilern
muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags
und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt
werden. Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht
gewährt zu werden, wenn entweder mittags eine einund—
einhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter⸗
brochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier
Stunden nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung in dem Werlstattbetrieb überhaupt nicht
und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge⸗
stattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des
Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind.
für die Zeit der Pausen vollständig eingestellt werden, oder
wenn der Aufentihalt im Freien nicht tunlich und andere
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn⸗ und Festtagen, sowie während der von dem
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon—
firmanden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunterricht bestimmten
ien dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt
erden.