Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

644. 
IMü,u— 
Vorwort 
Die Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 1923 hatte, 
wie es die Verordnung selbst in ihrer Einleitung zum Ausdruck 
brachte und auch die Reichsregierung mehrfach anerkannt hatte, 
nur eine vorläufige Regelung getroffen. Eine endgültige Rege— 
lung im Wege der ordentlichen Gesetzgebung sollte diese die 
Arbeitnehmerschaft im besonderen Maße berührende Frage 
erfahren, sobald eine hinreichende Klärung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse eingetreten wäre. 
Die ungünstigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkte ließen 
im Jahre 1926 die Klagen immer lauter werden, daß die nach 
der geltenden Arbeitszeitregelung möglichen und vielfach in 
Anspruch genommenen langen Arbeitszeiten sozialpolitisch be— 
denklich und mit der bestehenden Arbeitslosigkeit nicht verein⸗ 
bar seien. Die Reichsregierung war bemüht, die Berechtigung 
dieser Klagen zu prüfen, indem sie durch eine Erhebung die 
tatsächliche Dauer der Arbeitszeit in einigen wichtigen In— 
dustrien feststellen ließ. Die Erhebung bestätigte die Klage über 
den großen Umfang der Überarbeit in gewissen Industrien, 
wenngleich Mißbräuche nicht in dem Umfang festgestellt wurden, 
wie vielfach angenommen worden war. 
Der schon im Laufe des Jahres 1926 unternommene Ver—⸗ 
such, im Verwaltungsweg einé Einschränkung der Überarbeit 
und eine strengere Durchführung der Arbeitszeitvorschriften zu 
erreichen, hatte sich nicht als ausreichend erwiesen. Auch die 
weitere Durchführung des 8 7 der Arbeitszeitverordnung, auf 
Erund dessen für einige besonders gesundheitsgefährliche Ge— 
werbezweige verschiedene neue Ausführungsverordnungen er⸗ 
gangen waren, genügte nicht, da sich die Verordnungen nur 
in den beteiligten Industriezweigen auswirkten. 
Unter diesen Umständen entschloß sich die Reichsregierung 
zu einer sofortigen Abänderung der Arbeitszeitverordnung. 
Sie war sich, wie sie in der Begründung ausführte, von vorn— 
herein darüber klar, daß diese Abänderung nicht so weit gehen 
könne, wie sie ein Initiativgesetzentwurf forderte, der jede 
produktive Mehrarbeit mit einem Schlage rechtlich beseitigt 
haben würde. Eine derartig starre Durchführung des Acht⸗ 
stundentages würde nach Ansicht der Reichsregierung der deut— 
schen Wirtschaft Lasten auferlegt haben, die sie nicht zu tragen 
vermag. Sie wäre nicht nur weit über die Regelung hinaus— 
gegangen, die das Washingtoner Übereinkommen über die 
Arbeitszeit vorsieht, sondern auch über alles, was, soweit be⸗ 
kannt, in irgendeinem Lande der Welt bisher gesetzlich ver⸗— 
wirklicht worden ist. Eine Notregelung — und um sie allein 
konnte es sich hier handeln — durfte nicht das geltende Arbeits⸗
	        
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