Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

CI. Kinderschutzgesetz — 88 1 bis 3 117 
CIGesetz betreffend Kinderarbeit 
in gewerblichen Betrieben 
Vom 30. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 113). 
Anmerkung: 
Das 
823 des 
nachstehende Kinderschutzgesetz soll ersetzt werden durch 
Arbeitsschutzgesetzes (veragl. Entwurf im Teil D. 
J. Einleitende Bestimmungen. 
81. Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, 
welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung an— 
zusehen sind, finden neben den bestehenden reichsrechtlichen 
Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und 
zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die 884 bis 11, 
auf die Beschäftigung eigener Kinder die 88 12 bis 17. 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes. 
*82. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten 
Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche 
Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch 
zum Besuche der Volksschule verpflichtei sind. 
Eigene, fremde Kinder. 
8 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene 
Kinder: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftiat, 
oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade 
verwandt sind, 
Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, 
oder dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen 
oder bevormundet sind, 
Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kin—⸗ 
dern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, 
zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) 
überwiesen sind, 
3.
	        
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