CI. Kinderschutzgesetz — 88 1 bis 3 117
CIGesetz betreffend Kinderarbeit
in gewerblichen Betrieben
Vom 30. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 113).
Anmerkung:
Das
823 des
nachstehende Kinderschutzgesetz soll ersetzt werden durch
Arbeitsschutzgesetzes (veragl. Entwurf im Teil D.
J. Einleitende Bestimmungen.
81. Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben,
welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung an—
zusehen sind, finden neben den bestehenden reichsrechtlichen
Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und
zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die 884 bis 11,
auf die Beschäftigung eigener Kinder die 88 12 bis 17.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
*82. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten
Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche
Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch
zum Besuche der Volksschule verpflichtei sind.
Eigene, fremde Kinder.
8 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene
Kinder:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftiat,
oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade
verwandt sind,
Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt,
oder dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen
oder bevormundet sind,
Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kin—⸗
dern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt,
zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung)
überwiesen sind,
3.