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C I. Kinderschutzgesetz
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören,
welcher sie beschäftigt.
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder an⸗
zusehen sind, gelten als fremde Kinder.
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kin⸗
der gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche
in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie
in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen
udr deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt
erden.
Verbotene Beschäftigungsarten.
8 4. Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen
Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben,
auf welche die Bestimmungen der 88 134 bis 139 b der
Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem
anliegenden“*) Verzeichnis aufgeführten Werlstätten, sowie
beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem
mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbe—
triebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Ar⸗
beiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen und das Verzeichnis ab⸗
zuändern. Die beschlossenen Abänderungen sind durch das
Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage
sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Beschäftigung im Betriebe von Werk⸗
stättten, im Handelsgewerbe und in
Verkehrsgewerben.
8 5. Im Betriebe von Werkstätten (5 18), in denen
die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist,
im Handelsgewerbe (8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeord⸗
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dürsen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf
nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr
morgens und nicht, vor dem Vormittagsunterrichte statt⸗
finden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und wäh⸗
*) Hier nicht abgedruckt.