Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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C I. Kinderschutzgesetz 
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, 
welcher sie beschäftigt. 
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder an⸗ 
zusehen sind, gelten als fremde Kinder. 
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kin⸗ 
der gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche 
in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie 
in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen 
udr deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt 
erden. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
8 4. Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen 
Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, 
auf welche die Bestimmungen der 88 134 bis 139 b der 
Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem 
anliegenden“*) Verzeichnis aufgeführten Werlstätten, sowie 
beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem 
mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbe— 
triebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Ar⸗ 
beiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete 
Beschäftigungen zu untersagen und das Verzeichnis ab⸗ 
zuändern. Die beschlossenen Abänderungen sind durch das 
Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage 
sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Beschäftigung im Betriebe von Werk⸗ 
stättten, im Handelsgewerbe und in 
Verkehrsgewerben. 
8 5. Im Betriebe von Werkstätten (5 18), in denen 
die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist, 
im Handelsgewerbe (8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeord⸗ 
XX 
dürsen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf 
nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr 
morgens und nicht, vor dem Vormittagsunterrichte statt⸗ 
finden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und wäh⸗ 
*) Hier nicht abgedruckt.
	        
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