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CI. Kinderschutzgesetz
Sonntagsruhe.
89. An Sonn—⸗ und Festtagen (81052 Abs. 2 der
Gewerbeordnung) dürfen Kinder. vorbehaltlich der Be⸗
stimmung in Abs. 2. 3, nicht beschäftigt werden.
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an
Sonn- und Festtagen bei den Bestimmungen des 86.
Für das Austragen von Waren sowie für sonstige
Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des 8 8.
Jedoch darf an Sonn⸗ und Festtagen die Beschäftigung
die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich
nicht über ein Uhr nachmittags erstrecken: auch darf sie
nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Haupt⸗
gottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Anzeige.
8* 10. Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Orts⸗
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In
der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie
die Art des Betriebs anzugeben.
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung
auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen
Dienstleistungen.
Arbeitskarte.
8 11. Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht ge⸗
stattel. wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine
Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung
mit einzelnen Dienstleistungen.
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zu⸗
stimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizei⸗
behörde desjenigen Ortes. an welchem das Kind zuletzt
seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten⸗- und
stempelfrei ausgestellt: ist die Erklärung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebe—
hörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den
Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den
Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Ver—
treters zu enthalten.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger
Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter