Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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CI. Kinderschutzgesetz. 
Besondere Befugnisse des Bundesrats. 
544. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten 
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes für ein⸗ 
zelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkslälten, in denen 
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß 
vorübergehend zur Verwendung komnien, und der im 8 13 
Abs. J1 bezeichneten Werlkstätlen Ausnahmen von den 
daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen. 
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für ein⸗ 
zelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkstätien mit 
Motorbetrieb die Beschäftigung eigener Kinder nach Maß— 
gabe der Bestimmungen im 8 13 Abs. 1 unter der Be— 
dingung , daß die Kinder nicht an den durch die 
Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden dürfen. 
Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 8 13 
Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Ver⸗ 
bote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren 
zulassen, sofern die Kinder mit besonders leichten und 
ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden; 
die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht uhr 
abends und acht Uhr, morgens stattfinden; um Mittag isi 
den Kindern eine mindestens zweistündige Paufe zu ge— 
währen, am Nachmittage darf die Beschäftigung erft eine 
Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Aus 
nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne 
Bezirke erlassen werden. 
Besscchäftigung bei öffentlichen theatra— 
lischen Vorstellungen undanderenöffent— 
lichen Vorstellungen. 
8.15. Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei 
öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen 
öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des 
86 Anwendung. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und 
von Schankwirtschaften. 
8 16. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schanlwirt⸗ 
schaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt 
nicht, und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der 
Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde 
ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in 
Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählüng
	        
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