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CI. Kinderschutzgesetz.
Besondere Befugnisse des Bundesrats.
544. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes für ein⸗
zelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkslälten, in denen
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß
vorübergehend zur Verwendung komnien, und der im 8 13
Abs. J1 bezeichneten Werlkstätlen Ausnahmen von den
daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen.
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für ein⸗
zelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkstätien mit
Motorbetrieb die Beschäftigung eigener Kinder nach Maß—
gabe der Bestimmungen im 8 13 Abs. 1 unter der Be—
dingung , daß die Kinder nicht an den durch die
Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden dürfen.
Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 8 13
Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Ver⸗
bote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren
zulassen, sofern die Kinder mit besonders leichten und
ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden;
die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht uhr
abends und acht Uhr, morgens stattfinden; um Mittag isi
den Kindern eine mindestens zweistündige Paufe zu ge—
währen, am Nachmittage darf die Beschäftigung erft eine
Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Aus
nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne
Bezirke erlassen werden.
Besscchäftigung bei öffentlichen theatra—
lischen Vorstellungen undanderenöffent—
lichen Vorstellungen.
8.15. Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei
öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen
öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des
86 Anwendung.
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und
von Schankwirtschaften.
8 16. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schanlwirt⸗
schaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt
nicht, und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der
Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde
ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in
Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählüng