Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, für Be⸗ 
iriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie 
des Ärbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden, 
Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Be⸗ 
schäftigung von eigenen Kindern die Beilimmungen des 
8 13 Abs. 1 Anwendung. 
Beschäftigung beim AustragenvonWaren 
und bei sonstigen Botengängen. 
g 17. Auf die Beschäftigung beim Austragen von 
Zeitungen, Milch und Backwaren finden die Bestimmungen 
im 8889 Abs. 3 dann Anwendung, wenn die Kinder 
für Dritte beschäftigt werden. 
Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern 
beim Austragen von Waren und bei sonstigen Boten⸗ 
gängen gestatiet. Durch Polizeiverordnungen der zum Er⸗ 
lasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung 
beschränkt werden. 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. 
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes. 
8 18. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten 
im Sinne des 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeordnung auch 
Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, 
wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im 
Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen. 
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit. 
8 19. Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen 
Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann 
die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diesem 
Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und 
Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk 
oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der Vor⸗ 
schrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom 
12. März 1893, Reichsgesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab— 
weichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde be— 
tragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige 
Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt. 
Besondere polizeiliche Befugnisse. 
8 20. Die zuständigen Polizeibehörden können im 
Wege der Verfügung eine nach den vorstehenden Bestim⸗
	        
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