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weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, für Be⸗
iriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie
des Ärbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden,
Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Be⸗
schäftigung von eigenen Kindern die Beilimmungen des
8 13 Abs. 1 Anwendung.
Beschäftigung beim AustragenvonWaren
und bei sonstigen Botengängen.
g 17. Auf die Beschäftigung beim Austragen von
Zeitungen, Milch und Backwaren finden die Bestimmungen
im 8889 Abs. 3 dann Anwendung, wenn die Kinder
für Dritte beschäftigt werden.
Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern
beim Austragen von Waren und bei sonstigen Boten⸗
gängen gestatiet. Durch Polizeiverordnungen der zum Er⸗
lasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung
beschränkt werden.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes.
8 18. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten
im Sinne des 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeordnung auch
Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen,
wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im
Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen.
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.
8 19. Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen
Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann
die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diesem
Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und
Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk
oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der Vor⸗
schrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom
12. März 1893, Reichsgesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab—
weichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde be—
tragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige
Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt.
Besondere polizeiliche Befugnisse.
8 20. Die zuständigen Polizeibehörden können im
Wege der Verfügung eine nach den vorstehenden Bestim⸗