Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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OI. Kinderschutzgesetz 
mungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche 
Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag oder nach An⸗ 
hörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder ein— 
schränken oder untersagen sowie, wenn für das Kind eine 
Arbeitskarte erteilt ist (S 11), diese entziehen und die Er— 
teilung einer neuen Arbeitskarte verweigern. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, 
zur Beseitigung erheblicher. die Sittlichkeit gefährdender 
Mißstände im Wege der Verfügung für einzelne Gast⸗ oder 
Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter 
einzuschränken oder zu uniersagen. 
Aufsicht. 
8.21. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder 
durch die Landesregierung die Aufsicht anderweiti geregelt 
ist, finden die Bestimmungen des 8 139 der Gewerbe⸗ 
ordnung Anwendung. 
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene 
Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der 
Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche 
den Mvecht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder be— 
gründen. 
Zuständige Behörden. 
8 22. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter 
der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Ver— 
waltungsbehörde. Schulaufsichtsbehörde. Gemeindebehörde, 
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird 
von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht. 
V. Strafbestimmungen. 
828. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird 
bestraft, wer den 88 4 bis 8 zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann 
auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An—⸗ 
wendung. 
824. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird 
bestraft: 
1. 
wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn⸗ und 
Festtagen Beschaftigung gibt;
	        
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