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OI. Kinderschutzgesetz
mungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche
Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag oder nach An⸗
hörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder ein—
schränken oder untersagen sowie, wenn für das Kind eine
Arbeitskarte erteilt ist (S 11), diese entziehen und die Er—
teilung einer neuen Arbeitskarte verweigern.
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt,
zur Beseitigung erheblicher. die Sittlichkeit gefährdender
Mißstände im Wege der Verfügung für einzelne Gast⸗ oder
Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter
einzuschränken oder zu uniersagen.
Aufsicht.
8.21. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder
durch die Landesregierung die Aufsicht anderweiti geregelt
ist, finden die Bestimmungen des 8 139 der Gewerbe⸗
ordnung Anwendung.
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene
Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der
Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche
den Mvecht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder be—
gründen.
Zuständige Behörden.
8 22. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter
der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Ver—
waltungsbehörde. Schulaufsichtsbehörde. Gemeindebehörde,
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird
von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht.
V. Strafbestimmungen.
828. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird
bestraft, wer den 88 4 bis 8 zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann
auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An—⸗
wendung.
824. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird
bestraft:
1.
wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn⸗ und
Festtagen Beschaftigung gibt;