88 21 bis 31
125
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Be⸗
schäftigung fremder Kinder endgültig ergangenen
Verfügungen zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann
auf Haft erkannt werden.
8 25. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
wird bestraft:
1. wer den 88 12 bis 16,8 17 Abs. 1 zuwiderhandelt;
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Be⸗
schäftigung eigener Kinder endgültig ergangenen
Verfügungen oder den auf Grund des 817 Abs.2
erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann
auf Haft erkannt werden.
8 26. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden
Arbeitgeber bestraft, welche es unterlassen, den durch 8 10
für sie begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
8 27. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird
bestraft:
1. wer entgegen der Bestimmung des 8 11 Abs. 1 ein
Kind in Beschäftigung nimmt oder behält;
wer der Bestimmung des 8 11 Abs. 3 in Ansehung
der Arbeitskarten zuwiderhandelt.
8,28. Die Strafverfolgung der im 8 24 bezeichneten
Vergehen verjährt binnen drei Monaten.
8 29. Die Bestimmungen des 8 151 der Gewerbe⸗
ordnung finden Anwendung.
2.
VI. Schlußbestimmungen.
830. Die vorstehenden Bestimmungen stehen weiter⸗
gehenden landesrechtlichen Beschränkungen der Beschäfti⸗
gung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht eni—
gegen.
831. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904
in Kraft.