Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

88 21 bis 31 
125 
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Be⸗ 
schäftigung fremder Kinder endgültig ergangenen 
Verfügungen zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann 
auf Haft erkannt werden. 
8 25. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
wird bestraft: 
1. wer den 88 12 bis 16,8 17 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Be⸗ 
schäftigung eigener Kinder endgültig ergangenen 
Verfügungen oder den auf Grund des 817 Abs.2 
erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann 
auf Haft erkannt werden. 
8 26. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden 
Arbeitgeber bestraft, welche es unterlassen, den durch 8 10 
für sie begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
8 27. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird 
bestraft: 
1. wer entgegen der Bestimmung des 8 11 Abs. 1 ein 
Kind in Beschäftigung nimmt oder behält; 
wer der Bestimmung des 8 11 Abs. 3 in Ansehung 
der Arbeitskarten zuwiderhandelt. 
8,28. Die Strafverfolgung der im 8 24 bezeichneten 
Vergehen verjährt binnen drei Monaten. 
8 29. Die Bestimmungen des 8 151 der Gewerbe⸗ 
ordnung finden Anwendung. 
2. 
VI. Schlußbestimmungen. 
830. Die vorstehenden Bestimmungen stehen weiter⸗ 
gehenden landesrechtlichen Beschränkungen der Beschäfti⸗ 
gung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht eni— 
gegen. 
831. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 
in Kraft.
	        
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