126 CII. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederkunft
CII Gesetz betreffend die Beschaͤftigung der
Frauen vor und nach der Niederkunft
16. Juli 1927 184
Vom z5 nober 2 Eeichegesetbl. 16. 35))
Anmerkung:
Das nachstehende Gesetz soll ersetzt werden durch 8 22 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
„Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
de ie Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündei
130D2
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Geltungsbereich.
(IDas Gesetz gilt für die Beschäftigung von weib—
lichen Arbeitnehmern, die der Kranlenversicherungspflicht
unterliegen.
(2) Nicht unter das Gesetz fällt die Beschäftigung
1. in Betrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, der
Tierzucht und der Fischerei, auch wenn es sich um
Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die unter
das Gesetz fallen;
in Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausgenommenen
Betriebe, die ihrer Art nach unter das Gesetz fallen
und in denen in der Regel nicht mehr als drei
Arbeitnehmer beschäftigt werden;
in der Hauswirtschaft, einschließlich der im Haus⸗
stand des Arbeitgebers geleisteten persönlichen
Dienste.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen
darüber erlassen, ob einzelne Arten von Betrieben oder
Beschäftigungen unter Abs. 2 fallen oder nicht.