Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

126 CII. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederkunft 
CII Gesetz betreffend die Beschaͤftigung der 
Frauen vor und nach der Niederkunft 
16. Juli 1927 184 
Vom z5 nober 2 Eeichegesetbl. 16. 35)) 
Anmerkung: 
Das nachstehende Gesetz soll ersetzt werden durch 8 22 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
„Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
de ie Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündei 
130D2 
81 
Geltungsbereich. 
(IDas Gesetz gilt für die Beschäftigung von weib— 
lichen Arbeitnehmern, die der Kranlenversicherungspflicht 
unterliegen. 
(2) Nicht unter das Gesetz fällt die Beschäftigung 
1. in Betrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, der 
Tierzucht und der Fischerei, auch wenn es sich um 
Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die unter 
das Gesetz fallen; 
in Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausgenommenen 
Betriebe, die ihrer Art nach unter das Gesetz fallen 
und in denen in der Regel nicht mehr als drei 
Arbeitnehmer beschäftigt werden; 
in der Hauswirtschaft, einschließlich der im Haus⸗ 
stand des Arbeitgebers geleisteten persönlichen 
Dienste. 
(3) Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen 
darüber erlassen, ob einzelne Arten von Betrieben oder 
Beschäftigungen unter Abs. 2 fallen oder nicht.
	        
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