0 II. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederkunft 127
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Aussetzen der Arbeit.
(91) Schwangere sind berechtigt, die ihnen aus dem
Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu verweigern,
wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie vor⸗
aussichtlich binnen sechs Wochen niederkommen.
(2) Wöchnerinnen dürfen binnen sechs Wochen nach
ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wieder⸗
eintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Nieder⸗
kunft ween sechs Wochen verflossen sind. Während
weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die ihnen aus
dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu ver—
weigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß
s wegen einer Krankheit, die eine Folge ihrer Schwanger—
chaft oder Niederkunft ist, oder die dadurch eine wesent⸗
liche Verschlimmerung erfahren hat, an der Arbeit ver⸗
hindert sind.
) Der Arbeitgeber ist zur Gewährung des Entgelts
für die Zeit, in der Arbeit nicht geleistet wird, nur ver⸗
pflichtet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
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Stillpausen.
Stillenden Frauen ist auf ihr Verlangen während
— Monaten nach ihrer Niederkunft die zum Stillen er—⸗
orderliche Zeit bis zu zweimal einer halben oder einmal
einer Stunde täglich von der Arbeit freizugeben. Eine
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Ent—
gelts wird hierdurch nicht berührt.
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Kündigungsverbot.
In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis
sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung des
Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit
der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung be—
kannt war oder wenn ihm die Arbeitnehmerin davon un⸗
verzüglich nach Empfang der Kündigung Kenntnis ge—
geben hat. Ist die Arbeitnehmerin dei Ablauf der Frist
wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem Zeugnis eine
Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist, oder