Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 129 
die Nr. 5 Abs. 5 und die Nr. 14 Abs. 2 der Bekannt—⸗ 
machung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Ar—⸗ 
beitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor⸗ 
betrieb, vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566) und 
der 84 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die Ausdehnung 
der 88 135 bis 139 und des 8 139 b der Gewerbeordnung 
auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, 
vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459), 17. Februar 
1904 (Reichsgesetzbl. S. 62) außer Kraft. 
..0). Die Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes erfolgten Kündigung bestimmt sich nach den 
bisherigen Gesetzen.“ 
CIII Verordnung uͤber die Arbeitszeit 
in den Baͤckereien und Konditoreien 
23. November 1918 S. 1329 
Vom *Iig Ju iloꝛ Reichsgesebbl. 18. ) 
Anmerkung: 
Die nachstehende Verordnung soll ersetzt werden durch die 
88 ep 24, 33 des Arbeitsschutzgesetzes (veral. Entwurf 
im Tei 
81 
In den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien 
darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Ge⸗ 
hilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ausschließlich der 
Pausen acht Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann der 
an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Be—⸗ 
triebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden 
nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretungen durch 
Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder 
der folgenden Woche ausgeglichen werden. 
In den im Abs. 1 genannten Betrieben kann dutg 
Tarifvertrag oder, sofern ein solcher nicht besteht, dur 
den Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaft— 
lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeit—
	        
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