CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 129
die Nr. 5 Abs. 5 und die Nr. 14 Abs. 2 der Bekannt—⸗
machung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Ar—⸗
beitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor⸗
betrieb, vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566) und
der 84 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die Ausdehnung
der 88 135 bis 139 und des 8 139 b der Gewerbeordnung
auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion,
vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459), 17. Februar
1904 (Reichsgesetzbl. S. 62) außer Kraft.
..0). Die Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgten Kündigung bestimmt sich nach den
bisherigen Gesetzen.“
CIII Verordnung uͤber die Arbeitszeit
in den Baͤckereien und Konditoreien
23. November 1918 S. 1329
Vom *Iig Ju iloꝛ Reichsgesebbl. 18. )
Anmerkung:
Die nachstehende Verordnung soll ersetzt werden durch die
88 ep 24, 33 des Arbeitsschutzgesetzes (veral. Entwurf
im Tei
81
In den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien
darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Ge⸗
hilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ausschließlich der
Pausen acht Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann der
an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Be—⸗
triebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden
nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretungen durch
Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder
der folgenden Woche ausgeglichen werden.
In den im Abs. 1 genannten Betrieben kann dutg
Tarifvertrag oder, sofern ein solcher nicht besteht, dur
den Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaft—
lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeit—