Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

130 OIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 
nehmer eine von 8 1 Abs. 1 abweichende Regelung ge⸗ 
troffen werden. Die Arbeitszeit darf einschließlich der Ar⸗ 
beitsbereitschaftszeiten insgesamt 54 Stunden wöchentlich 
nicht überschreiten. Für die über die im Abs. 1 festgesetzte 
Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden ist eine ange— 
messene Vergütung gemäß 8 642 der Verordnung über die 
—483 vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JI S. 111) 
zu zahlen. 
Den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Lehr⸗ 
lingen) müssen an Arbeitstag, an dem sie länger 
als vier Stunden beschäftigt werden, Vausen von einer 
Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde gewährt 
werden. Werden sie länger als sechs Stunden beschäftigt, 
so muß die Gesamtdauer der Pausen mindestens eine 
Stunde und eine der Pausen mindestens eine halbe Stunde 
betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als 
einer Viertelstunde kommen auf die Pausen nicht in An— 
rechnung. 
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für 
die Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter, 
die in Gast⸗ und Schanlwirtschaften, Speiseanstalten aller 
Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren⸗ 
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben 
sowie in Basnhasewirn waften mit der Herstellung von 
Bäcker- und Konditorwaren beschäftigt werden. 
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UÜber die im 8 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen, 
Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter mit Arbeiten be— 
schäftigt werden, die zur Verhütung des Verderbens von 
Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen 
erforderlich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der 
regelmähßigen Arbeitszeit vorgenommen oder beendei 
werden können. 
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In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien 
müssen an den Werktagen alle Arbeiten mindestens von 
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen. 
In der gleichen Zeit müssen in Gast⸗ und Schankwirt— 
schaften, Speiseanstalien aller Art (Pensionen, Heilanstal— 
ten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und anderen 
gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten 
ruhen, die zum Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren 
dienen: dies gilt auch für Bahnhofswirtschaften.
	        
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