130 OIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
nehmer eine von 8 1 Abs. 1 abweichende Regelung ge⸗
troffen werden. Die Arbeitszeit darf einschließlich der Ar⸗
beitsbereitschaftszeiten insgesamt 54 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten. Für die über die im Abs. 1 festgesetzte
Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden ist eine ange—
messene Vergütung gemäß 8 642 der Verordnung über die
—483 vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JI S. 111)
zu zahlen.
Den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Lehr⸗
lingen) müssen an Arbeitstag, an dem sie länger
als vier Stunden beschäftigt werden, Vausen von einer
Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde gewährt
werden. Werden sie länger als sechs Stunden beschäftigt,
so muß die Gesamtdauer der Pausen mindestens eine
Stunde und eine der Pausen mindestens eine halbe Stunde
betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als
einer Viertelstunde kommen auf die Pausen nicht in An—
rechnung.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für
die Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter,
die in Gast⸗ und Schanlwirtschaften, Speiseanstalten aller
Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren⸗
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben
sowie in Basnhasewirn waften mit der Herstellung von
Bäcker- und Konditorwaren beschäftigt werden.
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UÜber die im 8 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter mit Arbeiten be—
schäftigt werden, die zur Verhütung des Verderbens von
Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der
regelmähßigen Arbeitszeit vorgenommen oder beendei
werden können.
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In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien
müssen an den Werktagen alle Arbeiten mindestens von
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen.
In der gleichen Zeit müssen in Gast⸗ und Schankwirt—
schaften, Speiseanstalien aller Art (Pensionen, Heilanstal—
ten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und anderen
gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten
ruhen, die zum Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren
dienen: dies gilt auch für Bahnhofswirtschaften.