132 CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
1. in Notfällen oder im öffentlichen Interesse,
2. zur Bewachung von Betriebsanlagen,
3. zur Ausbesserung von Betriebseinrichtungen,
sofern diese ohne erhebliche Störung des Be—
triebs nicht in der zugelassenen Arbeiiszeit vor—
genommen werden können,
genehmigen, daß während der Messen, Jahrmärkte
und Volksfeste Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und
sonstige Arbeiter über die im 8 1 Abs. 1 vorge—
sehene Dauer hinaus beschäftigt und abweichend
von den Bestimmungen des 8 3 innerhalb der vor—
geschriebenen Ruhezeiten sowie an den Sonn⸗ und
Festtagen Arbeiten zum Herstellen von Bäcker—
und Konditorwaren ausgeführt werden.
Vor der Erteilung einer Genehmigung ist dem Ar—
——— oder, wenn kein Ausschuß besteht, der Ar—
beiterschaft des Betriebs Gelegenheit zu geben, sich zu dem
Antrag zu äußern.
Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann an
Bedingungen geknüpft werden. Eine Abschrift des Be—
scheids ist in den Betriebsräumen an einer den Arbeitern
leicht zugänglichen Stelle aufzuhängen.
e)
88
Der 8 105 b Abs. 1, der 8 1050 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3,
der 8 1056 Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 bis 4, die 88 105 bis
1051ĩ der Gewerbeordnung finden auf die gewerblichen
Bäckereien und Konditoreien und auf die im 83 Abs.2
bezeichneten Arbeiten keine Anwendung; für die im 8 4
bezeichneten Anlagen bewendet es sich bei den Bestimmun—
gen der 88 105 b bis 105 i der Gewerbeordnung.
89
Auf den Gewerbebetrieb der Bäckereien und Kon—
ditoreien finden im übrigen die Vorschriften der Gewerbe—
ordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze
besondere Bestimmungen getroffen sind.
8 10
Zu den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen gehören auch