Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 133 
Bäckereien und Konditoreien von Konsum⸗ und anderen 
Vereinen. 
811 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen 
dieser Verordnung regelt sich nach 8 139 b der Gewerbe— 
ordnung. 
812 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unver⸗ 
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, wird be⸗ 
straft, wer den vorstehenden Bestimmungen oder den auf 
Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen 
Behörden zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vor⸗ 
nimmt oder vornehmen läßt. 
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat 
bereits zweimal wegen Zuwiderhandlung nach Abs. 1 
rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätz⸗ 
lich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis drei⸗ 
tausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten 
ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, 
wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur 
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
813 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 4. März 1896 (Reichsgesetzbl. S. 55) verkündeten 
Vorschriften über den Betrieb der Bäckereien und Kon—⸗ 
ditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften 
in Nr. 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be— 
treffend die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und 
von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 
13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf 
Bäckereien und Konditoreien beziehen, sowie der 89 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bereitung 
von Backwaren vom 26. Mai 1916 GReichsgesetzbl. S. 411). 
814 
Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die 
Ausführung dieser Verordnung erlassen. 
8 15 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 
15. Dezember 1918 in Wirkung.
	        
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