CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 133
Bäckereien und Konditoreien von Konsum⸗ und anderen
Vereinen.
811
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
dieser Verordnung regelt sich nach 8 139 b der Gewerbe—
ordnung.
812
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unver⸗
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, wird be⸗
straft, wer den vorstehenden Bestimmungen oder den auf
Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen
Behörden zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vor⸗
nimmt oder vornehmen läßt.
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat
bereits zweimal wegen Zuwiderhandlung nach Abs. 1
rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätz⸗
lich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis drei⸗
tausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten
ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen,
wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
813
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 4. März 1896 (Reichsgesetzbl. S. 55) verkündeten
Vorschriften über den Betrieb der Bäckereien und Kon—⸗
ditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften
in Nr. 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be—
treffend die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und
von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom
13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf
Bäckereien und Konditoreien beziehen, sowie der 89 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bereitung
von Backwaren vom 26. Mai 1916 GReichsgesetzbl. S. 411).
814
Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die
Ausführung dieser Verordnung erlassen.
8 15
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am
15. Dezember 1918 in Wirkung.