Contents: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

CIV. Sonntagsruhe im Handelsgew. u. in Apotheken — 135 
C V. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten 
CIV Verordnung uͤber Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe und in Apotheken 
Vom 5. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 176). 
Anmerkung: 
Die nachstehende Verordnung soll ersetzt werden durch die 
88 27ff. des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
Art. 1. (Enthält die neue Fassung des 8 105 Abs. 2 
GewDO., auf deren Text verwiesen wird.) 
Art. 2. Auf Geschäftsbetriebe der Versicherungs⸗ 
unternehmer einschließlich der Vereine zur Versicherung 
auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsagenten und der 
Sparkassen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung 
über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe entsprechende 
Anwendung. 
Art. 3. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, 
für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit 
mehreren Apotheken an Sonn⸗- und Festtagen oder wäh— 
rend bestimmter Stunden dieser Tage abwechselnd einen 
Teil der Apotheken zu schließen. Die Schließung kann bis 
8 Uhr morgens des nächsten Tages ausgedehnt werden. 
Art. 4. Gleichzeitig treten alle Sonder- und Aus— 
nahmebestimmungen außer Kraft, die für die Sonntags— 
ruhe im Handelsgewerbe auf Grund des 8 105b Abs. 2 
und 3 der Gewerbeordnung erlassen sind. 
CV Verordnung uͤber die Arbeitszeit 
in Krankenpflegeanstalten 
Vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 66). 
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. De— 
zember 1923 (Reichsgesetzbl. JS. 1179) verordnet die 
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des
	        
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