Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

1388 CVI. Vorläufige Landarbeitsordnung 
rette), ebenso die Aufsicht über die Durchführung dieser 
Regelung steht dem Reichswehrminister zu, die Grundsätze 
dieszr Verordnung sind nach Möglichkeit zur Anwendung 
zu bringen. 
88 
Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörden 
unter der ee oberste Landesbehörde und höhere 
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung zu ver— 
stehen sind. 
89 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft. 
CVI Verordnung betreffend eine 
Vorlaͤufige Landarbeitsordnung 
Vom 24. Januar 191.Geichsgesesbl. 1919 S. 111). 
83 
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt in vier Monaten 
durchschnittlich acht, in vier Monaten durchschnittlich zehn 
und in weiteren vier Monaten elf Stunden. Darüber 
hinaus geleistete Üüberstunden sind besonders zu vergüten. 
84 
In die Arbeitszeit sind die Wege vom Hofe zur Arbeit 
und von der Arbeit zum Hofe einzurechnen, nicht dagegen 
die Arbeitspausen sowie Fütterungszeiten bei den Arbeits— 
gespannen. 
85 
Während des Sommerhalbjahres sind täglich min— 
destens zwei Stunden Ruhepause zu gewähren.
	        
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