1388 CVI. Vorläufige Landarbeitsordnung
rette), ebenso die Aufsicht über die Durchführung dieser
Regelung steht dem Reichswehrminister zu, die Grundsätze
dieszr Verordnung sind nach Möglichkeit zur Anwendung
zu bringen.
88
Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörden
unter der ee oberste Landesbehörde und höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung zu ver—
stehen sind.
89
Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft.
CVI Verordnung betreffend eine
Vorlaͤufige Landarbeitsordnung
Vom 24. Januar 191.Geichsgesesbl. 1919 S. 111).
83
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt in vier Monaten
durchschnittlich acht, in vier Monaten durchschnittlich zehn
und in weiteren vier Monaten elf Stunden. Darüber
hinaus geleistete Üüberstunden sind besonders zu vergüten.
84
In die Arbeitszeit sind die Wege vom Hofe zur Arbeit
und von der Arbeit zum Hofe einzurechnen, nicht dagegen
die Arbeitspausen sowie Fütterungszeiten bei den Arbeits—
gespannen.
85
Während des Sommerhalbjahres sind täglich min—
destens zwei Stunden Ruhepause zu gewähren.