Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
81
Geltungsbereich
(1) Das Arbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung
von Arbeitnehmern aller Art. Für die Tätigkeit von
Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt es nur, soweit
sich dies aus einzelnen Vorschriften ergibt.
(2) Nicht unter das Arbeitsschutzgesetz fällt die Arbeit
1. in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein—
schließlich der Jagd und des Einsammelns von
Früchten und Pflanzen, der Tierzucht, der Fischerei,
der Seeschiffahrt und der Luftfahrt, auch wenn es
sich um Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen;
in solchen Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausge—
nommenen Betriebe, die ihrer Art nach unter das
Arbeitsschutzgesetz fallen und in denen in der Regel
nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden;
3. in der Hauswirtschaft einschließlich der im Haushalt
des Arbeitgebers geleisteten persönlichen Dienste.
(3) Werden Arbeitnehmer sowohl mit Arbeiten, die
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch mit anderen
Arbeiten beschäftigt, so findet das Arbeitsschutzgesetz
nur auf die erstgenannten Arbeiten Anwendung. Die
Vorschriften der 889 bis 154 über die Arbeitszeit
finden jedoch auf die gesamte Beschäftigung Anwendung,
wenn bei der täglichen Arbeitszeit die unter das Arbeits—
2.