Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das 
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
81 
Geltungsbereich 
(1) Das Arbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung 
von Arbeitnehmern aller Art. Für die Tätigkeit von 
Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt es nur, soweit 
sich dies aus einzelnen Vorschriften ergibt. 
(2) Nicht unter das Arbeitsschutzgesetz fällt die Arbeit 
1. in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein— 
schließlich der Jagd und des Einsammelns von 
Früchten und Pflanzen, der Tierzucht, der Fischerei, 
der Seeschiffahrt und der Luftfahrt, auch wenn es 
sich um Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die 
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen; 
in solchen Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausge— 
nommenen Betriebe, die ihrer Art nach unter das 
Arbeitsschutzgesetz fallen und in denen in der Regel 
nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden; 
3. in der Hauswirtschaft einschließlich der im Haushalt 
des Arbeitgebers geleisteten persönlichen Dienste. 
(3) Werden Arbeitnehmer sowohl mit Arbeiten, die 
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch mit anderen 
Arbeiten beschäftigt, so findet das Arbeitsschutzgesetz 
nur auf die erstgenannten Arbeiten Anwendung. Die 
Vorschriften der 889 bis 154 über die Arbeitszeit 
finden jedoch auf die gesamte Beschäftigung Anwendung, 
wenn bei der täglichen Arbeitszeit die unter das Arbeits— 
2.
	        
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