Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

1. Allgemeine Vorschriften — 
8 2 u.3 143 
2. Arbeitnehmer, die nur in ihrer eigenen Wohnung 
oder Werkstätte tätig sind, 
öffentliche Beamte sowie Arbeitnehmer, denen die 
Rechte und Pflichten von Reichs- oder Landes—⸗ 
beamten auf Grund öffentlichen Rechts übertragen 
sind; den Beamten stehen die in den Vorbereitungs— 
oder Probedienst einberufenen Beamtenanwärter 
gleich ; 
Geistliche der Religionsgesellschaften, die Körper— 
schaften des öffentlichen Rechts sind, sowie Beamte 
dieser Religionsgesellschaften, deren Beamteneigen⸗ 
schaft von der obersten Landesbehörde anerkannt ist; 
5. Angehörige der Wehrmacht, 
6. Assistenten und Praktikanten in Apotheken. 
—VVV 
Reichsausschusses für Arbeitsschutz und mit Zustimmung 
des Reichsrats Bestimmungen darüber erlassen, ob 
einzelne Gruppen von Beschäftigten unter die vor— 
stehenden Vorschriften fallen. 
Anmerkung: 
82 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer J (S. 40), 
AngV. 811 (S 46), 8 12 (G. 47). 
3. 
83 
Verantwortliche Personen 
(1) Der Unternehmer oder Arbeitgeber darf die 
Pflichten, die ihm das Arbeitsschutzgesetz oder die auf 
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder be— 
hördlichen Verfügungen auferlegen, auf Betriebsleiter 
oder sonstige Aufsichtspersonen uͤbertragen. Diese sind 
insoweit verantwortlich, es sei denn, daß sie auf aus— 
drückliche Anordnung eines ihnen in ihrem Aufgaben—⸗ 
kreis Vorgesetzten gehandelt haben. 
(2) Der Unternehmer oder Arbeitgeber bleibt trotz 
der Bestellung von Aufsichtspersonen neben diesen ver—
	        
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