1. Allgemeine Vorschriften —
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2. Arbeitnehmer, die nur in ihrer eigenen Wohnung
oder Werkstätte tätig sind,
öffentliche Beamte sowie Arbeitnehmer, denen die
Rechte und Pflichten von Reichs- oder Landes—⸗
beamten auf Grund öffentlichen Rechts übertragen
sind; den Beamten stehen die in den Vorbereitungs—
oder Probedienst einberufenen Beamtenanwärter
gleich ;
Geistliche der Religionsgesellschaften, die Körper—
schaften des öffentlichen Rechts sind, sowie Beamte
dieser Religionsgesellschaften, deren Beamteneigen⸗
schaft von der obersten Landesbehörde anerkannt ist;
5. Angehörige der Wehrmacht,
6. Assistenten und Praktikanten in Apotheken.
—VVV
Reichsausschusses für Arbeitsschutz und mit Zustimmung
des Reichsrats Bestimmungen darüber erlassen, ob
einzelne Gruppen von Beschäftigten unter die vor—
stehenden Vorschriften fallen.
Anmerkung:
82 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer J (S. 40),
AngV. 811 (S 46), 8 12 (G. 47).
3.
83
Verantwortliche Personen
(1) Der Unternehmer oder Arbeitgeber darf die
Pflichten, die ihm das Arbeitsschutzgesetz oder die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder be—
hördlichen Verfügungen auferlegen, auf Betriebsleiter
oder sonstige Aufsichtspersonen uͤbertragen. Diese sind
insoweit verantwortlich, es sei denn, daß sie auf aus—
drückliche Anordnung eines ihnen in ihrem Aufgaben—⸗
kreis Vorgesetzten gehandelt haben.
(2) Der Unternehmer oder Arbeitgeber bleibt trotz
der Bestellung von Aufsichtspersonen neben diesen ver—