144 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
antwortlich, wenn er deren Verhalten veranlaßt oder
geduldet hat oder wenn er es an der nötigen Sorgfalt
bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der bestellten
Personen oder bei der eigenen Beaufsichtigung des Be—
triebs, soweit sie nach den Verhältnifsen möglich ist,
hat fehlen lassen.
(8) Hat im Falle des Abs. 1 Satz 2 die Aufsichts-
person auf ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten
gehandelt, so ist dieser an ihrer Stelle verantwortlich,
auch wenn er nicht Unternehmer oder Arbeitgeber ist.
Anmerkung:
83 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8151 (S. 90).
Zweiter Abschnitt
Betriebsgefahren
Schutz im allgemeinen
84
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesamten
Betrieb, namentlich die Arbeitsräume, die Maschinen,
die Apparate und die Gerätschaften, so einzurichten und
zu unterhalten und den Arbeitsvorgang und die Be—
schäftigung so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen
Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit
geschützt sind, wie die Art eines solchen Betriebs es ge—
stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, aus—
reichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des
Staubes, der Dünste, Gase und Abfälle und fuͤr Schutz
gegen Feuersgefahr zu sorgen. Die Verpflichtung erstreckt
sfich auch auf die vom Arbeitgeber gestellten Schlaf⸗
räume und Unterkunftsräume.
(2) Der Arbeitgeber hat in ausreichender Weise für
gesundes Trinkwasser, Bedürfnisanstalten und Gelegen—⸗
heit zum Waschen, zum Umkleiden und zur gesicherten