Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

144 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
antwortlich, wenn er deren Verhalten veranlaßt oder 
geduldet hat oder wenn er es an der nötigen Sorgfalt 
bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der bestellten 
Personen oder bei der eigenen Beaufsichtigung des Be— 
triebs, soweit sie nach den Verhältnifsen möglich ist, 
hat fehlen lassen. 
(8) Hat im Falle des Abs. 1 Satz 2 die Aufsichts- 
person auf ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten 
gehandelt, so ist dieser an ihrer Stelle verantwortlich, 
auch wenn er nicht Unternehmer oder Arbeitgeber ist. 
Anmerkung: 
83 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8151 (S. 90). 
Zweiter Abschnitt 
Betriebsgefahren 
Schutz im allgemeinen 
84 
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesamten 
Betrieb, namentlich die Arbeitsräume, die Maschinen, 
die Apparate und die Gerätschaften, so einzurichten und 
zu unterhalten und den Arbeitsvorgang und die Be— 
schäftigung so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen 
Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit 
geschützt sind, wie die Art eines solchen Betriebs es ge— 
stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, aus— 
reichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des 
Staubes, der Dünste, Gase und Abfälle und fuͤr Schutz 
gegen Feuersgefahr zu sorgen. Die Verpflichtung erstreckt 
sfich auch auf die vom Arbeitgeber gestellten Schlaf⸗ 
räume und Unterkunftsräume. 
(2) Der Arbeitgeber hat in ausreichender Weise für 
gesundes Trinkwasser, Bedürfnisanstalten und Gelegen—⸗ 
heit zum Waschen, zum Umkleiden und zur gesicherten
	        
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