Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

II. Betriebsgefahren — 884 bis 6 145 
und sachgemäßen Aufbewahrung der abgelegten Kleider 
zu sorgen. Soweit nach Art und Umfang des Betriebs 
ein Bedürfnis dafür besteht, sind heizbare Aufenthalts— 
räume und Gelegenheit zum Baden bereitzustellen und 
auch Vorkehrungen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen 
zu treffen. Dabei ist den Forderungen der Gesundheit, 
der Sitte und des Anstandes zu genügen. 
Anmerkung: 
54 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 81204 (S. 71), 8 120b (GS. 71). 
85 
Erhöhter Schutz für jugendliche und 
weibliche Arbeitnehmer 
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer unter 
achtzehn Jahren oder weibliche Arbeitnehmer über achtzehn 
Jahren, so hat er über die im 84 vorgesehene allgemeine 
Verpflichtung hinaus die besonderen Vorkehrungen zum 
Schutze gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und 
Sittlichkeit zu treffen, die durch die Jugend und das 
Geschlecht dieser Arbeitnehmer geboten sind. 
(2) Arbeitgebern, die sich gegen jugendliche oder 
weibliche Arbeitnehmer ihres Betriebs eines Verbrechens 
oder Vergehens wider die Sittlichkeit schuldig gemacht 
haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind, 
kann die Beschäftigung jugendlicher oder weiblicher 
Arbeitnehmer dauernd oder für bestimmte Zeit von der 
Landesbehörde untersagt werden. 
Anmerkung: 
g 5 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8 12060 (S. 72), 81390 Abs. 1 Nr. 1 (S. 81). 
86 
Durchführung im Verordnungswege 
(1) Der Reichsarbeitsminister kann für bestimmte 
Arten von Betrieben oder Anlagen vorschreiben, welchen 
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