II. Betriebsgefahren — 884 bis 6 145
und sachgemäßen Aufbewahrung der abgelegten Kleider
zu sorgen. Soweit nach Art und Umfang des Betriebs
ein Bedürfnis dafür besteht, sind heizbare Aufenthalts—
räume und Gelegenheit zum Baden bereitzustellen und
auch Vorkehrungen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen
zu treffen. Dabei ist den Forderungen der Gesundheit,
der Sitte und des Anstandes zu genügen.
Anmerkung:
54 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 81204 (S. 71), 8 120b (GS. 71).
85
Erhöhter Schutz für jugendliche und
weibliche Arbeitnehmer
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer unter
achtzehn Jahren oder weibliche Arbeitnehmer über achtzehn
Jahren, so hat er über die im 84 vorgesehene allgemeine
Verpflichtung hinaus die besonderen Vorkehrungen zum
Schutze gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und
Sittlichkeit zu treffen, die durch die Jugend und das
Geschlecht dieser Arbeitnehmer geboten sind.
(2) Arbeitgebern, die sich gegen jugendliche oder
weibliche Arbeitnehmer ihres Betriebs eines Verbrechens
oder Vergehens wider die Sittlichkeit schuldig gemacht
haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind,
kann die Beschäftigung jugendlicher oder weiblicher
Arbeitnehmer dauernd oder für bestimmte Zeit von der
Landesbehörde untersagt werden.
Anmerkung:
g 5 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8 12060 (S. 72), 81390 Abs. 1 Nr. 1 (S. 81).
86
Durchführung im Verordnungswege
(1) Der Reichsarbeitsminister kann für bestimmte
Arten von Betrieben oder Anlagen vorschreiben, welchen
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