146 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Anforderungen sie zur Durchführung der 884 und Z zu ge—
nügen haben. Er kann zur Durchführung dieser Vor—
schriften auch Bestimmungen über das Verhalten der
Arbeitnehmer auf der Arbeitsstätte erlassen. In Ge—
werben oder für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren
für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind,
kann er die Beschäftigung hinsichtlich ihrer Dauer be—
schränken oder von besonderen Bedingungen abhängig
machen, die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter
achtzehn Jahren und von weiblichen Arbeitnehmern
über achtzehn Jahren auch untersagen. Soweit der
Reichsarbeitsminister Verordnungen nicht erläßt, kann
dies die oberste Landesbehörde tun. Diese hat die von
ihr erlassenen Verordnungen dem Reichsarbeitsminister
mitzuteilen.
(2) Die Verordnungen für die Betriebe und Ver—
waltungen der dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen⸗
bahnen werden von dem Reichsverkehrsminister, die
Verordnungen für die dem Reichspostminister unter—
stellten Betriebe und Verwaltungen von dem Reichspost—⸗
minister, jeweils im Einvernehmen mit dem Reichs—
arbeitsminister erlassen.
(3) Die Verordnungen auf Grund der Absätze 1 und?
können Geldstrafen androhen; soweit es sich um Zuwider⸗
handlungen gegen Bestimmungen über das Verhalten
der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstätte handelt, darf die
Geldstrafe den Betrag von zwanzig Reichsmark nicht
übersteigen.
(4) Verordnungen der Reichsminister auf Grund der
Absätze 1und 2 bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
Soweit sich die Verordnungen der Reichsminister oder
der obersten Landesbehörden auf die besonderen Ver—
hältnisse eines Gewerbezweigs beziehen und in das Auf⸗
gabengebiet einer Berufsgenossenschaft fallen, soll vor
ihrem Erlasse den beteiligten Berufsgenossenschaften Ge⸗
legenheit zur Außerung gegeben werden.
(5) Die auf Grund der Reichsversicherungsordnung
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sind unwirksam,