Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

146 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
Anforderungen sie zur Durchführung der 884 und Z zu ge— 
nügen haben. Er kann zur Durchführung dieser Vor— 
schriften auch Bestimmungen über das Verhalten der 
Arbeitnehmer auf der Arbeitsstätte erlassen. In Ge— 
werben oder für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren 
für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, 
kann er die Beschäftigung hinsichtlich ihrer Dauer be— 
schränken oder von besonderen Bedingungen abhängig 
machen, die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter 
achtzehn Jahren und von weiblichen Arbeitnehmern 
über achtzehn Jahren auch untersagen. Soweit der 
Reichsarbeitsminister Verordnungen nicht erläßt, kann 
dies die oberste Landesbehörde tun. Diese hat die von 
ihr erlassenen Verordnungen dem Reichsarbeitsminister 
mitzuteilen. 
(2) Die Verordnungen für die Betriebe und Ver— 
waltungen der dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen⸗ 
bahnen werden von dem Reichsverkehrsminister, die 
Verordnungen für die dem Reichspostminister unter— 
stellten Betriebe und Verwaltungen von dem Reichspost—⸗ 
minister, jeweils im Einvernehmen mit dem Reichs— 
arbeitsminister erlassen. 
(3) Die Verordnungen auf Grund der Absätze 1 und? 
können Geldstrafen androhen; soweit es sich um Zuwider⸗ 
handlungen gegen Bestimmungen über das Verhalten 
der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstätte handelt, darf die 
Geldstrafe den Betrag von zwanzig Reichsmark nicht 
übersteigen. 
(4) Verordnungen der Reichsminister auf Grund der 
Absätze 1und 2 bedürfen der Zustimmung des Reichsrats. 
Soweit sich die Verordnungen der Reichsminister oder 
der obersten Landesbehörden auf die besonderen Ver— 
hältnisse eines Gewerbezweigs beziehen und in das Auf⸗ 
gabengebiet einer Berufsgenossenschaft fallen, soll vor 
ihrem Erlasse den beteiligten Berufsgenossenschaften Ge⸗ 
legenheit zur Außerung gegeben werden. 
(5) Die auf Grund der Reichsversicherungsordnung 
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sind unwirksam,
	        
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