Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

II. Betriebsgefahren — 87 
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soweit sie den nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Ver— 
ordnungen eines Reichsministers widersprechen. Soweit 
sie im Widerspruch zu einer auf Grund des Abs. 1 er⸗ 
lassenen Verordnung der obersten Landesbehörde stehen, 
hat der Reichsarbeitsminister den Widerspruch im Ein— 
vernehmen mit der obersten Landesbehörde zu beseitigen. 
Anmerkung: 
36 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8 1200 (S. 73), 8 1392 Abs. 1 Nr. 1 (S. 81), 8 139.0 
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—J — 
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Durchführung im Einzelfalle 
(1) Das Arbeitsaufsichtsamt (5 45) kann anordnen, 
wie die 884 und 5 im einzelnen Falle durchgeführt werden 
sollen. Es hat hierbei die auf Grund des 86 erlassenen 
Verordnungen zu beachten. Es erläßt seine Anordnungen 
schriftlich und setzt eine angemessene Frist zur Aus— 
führung. Soweit eine dringende Gefahr sofortige Ab— 
hilfe verlangt, kann die Anordnung mündlich erfolgen 
und von einer Fristsetzung abgesehen werden; in diesem 
Falle ist eine schriftliche Ausfertigung der Anordnung 
sobald als möglich zuzustellen. 
(2) Gegen die Anordnung ist binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung, im Falle des Abs. 1 Satz 4 nach der münd⸗ 
lichen Eröffnung der Anordnung die Beschwerde an die 
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde 
zulässig. Hat eine nachgeordnete Behörde über die Be— 
schwerde entschieden, so ist binnen vier Wochen nach der 
Zustellung der Entscheidung weitere Beschwerde an die 
oberste Landesbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht 
das Arbeitsaufsichtsamt dies ausdrücklich ausschließt, weil 
der Aufschub eine dringende Gefahr für Leben, Gesund⸗ 
heit oder Sittlichkeit der Arbeitnehmer zur Folge hätte. 
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