II. Betriebsgefahren — 87
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soweit sie den nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Ver—
ordnungen eines Reichsministers widersprechen. Soweit
sie im Widerspruch zu einer auf Grund des Abs. 1 er⸗
lassenen Verordnung der obersten Landesbehörde stehen,
hat der Reichsarbeitsminister den Widerspruch im Ein—
vernehmen mit der obersten Landesbehörde zu beseitigen.
Anmerkung:
36 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8 1200 (S. 73), 8 1392 Abs. 1 Nr. 1 (S. 81), 8 139.0
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Durchführung im Einzelfalle
(1) Das Arbeitsaufsichtsamt (5 45) kann anordnen,
wie die 884 und 5 im einzelnen Falle durchgeführt werden
sollen. Es hat hierbei die auf Grund des 86 erlassenen
Verordnungen zu beachten. Es erläßt seine Anordnungen
schriftlich und setzt eine angemessene Frist zur Aus—
führung. Soweit eine dringende Gefahr sofortige Ab—
hilfe verlangt, kann die Anordnung mündlich erfolgen
und von einer Fristsetzung abgesehen werden; in diesem
Falle ist eine schriftliche Ausfertigung der Anordnung
sobald als möglich zuzustellen.
(2) Gegen die Anordnung ist binnen zwei Wochen nach
der Zustellung, im Falle des Abs. 1 Satz 4 nach der münd⸗
lichen Eröffnung der Anordnung die Beschwerde an die
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
zulässig. Hat eine nachgeordnete Behörde über die Be—
schwerde entschieden, so ist binnen vier Wochen nach der
Zustellung der Entscheidung weitere Beschwerde an die
oberste Landesbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht
das Arbeitsaufsichtsamt dies ausdrücklich ausschließt, weil
der Aufschub eine dringende Gefahr für Leben, Gesund⸗
heit oder Sittlichkeit der Arbeitnehmer zur Folge hätte.
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