148 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(8) Wer einer Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts
vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nach—
kommt, wird mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist nur
strafbar, wenn die Anordnung rechtskräftig war oder
die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte.
Anmerkung:
87 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8 120d (S. 72), 8 1398 (S. 87), 8 147 Abs. 1Nr. 4 (S. 89)
88
Zwangsweise Durchführung
(1) Kommt ein Unternehmer einer nach 87 ergangenen
rechtskräftigen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist
nicht nach, so kann die Landesbehörde die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Unternehmers ausführen
lassen. Die Einziehung der Kosten regelt sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung
öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit ein Betrieb einer nach 86 erlassenen Ver—
ordnung oder einer nach 87 ergangenen Anordnung
nicht entspricht und dadurch eine dringende und erhebliche
Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeit—
nehmer entsteht, kann die Landesbehörde, bis die Gefahr
beseitigt ist, die Einstellung des Betriebs anordnen.
(3) Für die Betriebe und Verwaltungen des Reichs
—D
Reichsbehörde zu.
Anmerkung:
8I8 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8120d (S. 72), 8 1398 (S. 87), 8147 Abs. 4 (S. 89).
8 8a
Anordnungen an Hersteller und Lieferer
(1) Genügen die von einem Betrieb in Verkehr ge—
brachten Maschinen oder Betriebseinrichtungen den An—
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund—