Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

148 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
(8) Wer einer Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts 
vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nach— 
kommt, wird mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist nur 
strafbar, wenn die Anordnung rechtskräftig war oder 
die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte. 
Anmerkung: 
87 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8 120d (S. 72), 8 1398 (S. 87), 8 147 Abs. 1Nr. 4 (S. 89) 
88 
Zwangsweise Durchführung 
(1) Kommt ein Unternehmer einer nach 87 ergangenen 
rechtskräftigen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist 
nicht nach, so kann die Landesbehörde die erforderlichen 
Maßnahmen auf Kosten des Unternehmers ausführen 
lassen. Die Einziehung der Kosten regelt sich nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung 
öffentlicher Abgaben. 
(2) Soweit ein Betrieb einer nach 86 erlassenen Ver— 
ordnung oder einer nach 87 ergangenen Anordnung 
nicht entspricht und dadurch eine dringende und erhebliche 
Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeit— 
nehmer entsteht, kann die Landesbehörde, bis die Gefahr 
beseitigt ist, die Einstellung des Betriebs anordnen. 
(3) Für die Betriebe und Verwaltungen des Reichs 
—D 
Reichsbehörde zu. 
Anmerkung: 
8I8 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8120d (S. 72), 8 1398 (S. 87), 8147 Abs. 4 (S. 89). 
8 8a 
Anordnungen an Hersteller und Lieferer 
(1) Genügen die von einem Betrieb in Verkehr ge— 
brachten Maschinen oder Betriebseinrichtungen den An— 
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund—
	        
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