160 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
sundheitsschädliche Bestandteile enthalten, nur in Verkehr
gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie den
von ihm festgesetzten Anforderungen entsprechend ge—
kennzeichnet sind.
—D00—
auffichtsamts, einer Anordnung des Reichsarbeits⸗
ministers nach Abs. 1 oder einer Verordnung des Reichs—⸗
arbeitsministers auf Grund der Absätze 2 und 4 vorsätzlich
oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe be—
straft. Entsteht durch die Zuwiderhandlung eine dringende
Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, so
kann die Landesbehörde das Inverkehrbringen der
Maschinen und Betriebseinrichtungen und das Inverkehr⸗
bringen und die Verwendung der Arbeitsstoffe nach den
landesrechtlichen Vorschriften über den Verwaltungs—
zwang verhindern.
Anmerkung:
g8a des Entwurfs ist neu eingefügt (Maschinenschutzgesetz).
ODritter Abschnitt
Arbeitszeit
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften über die Arbeitszeit
88b6
Einschränkung des Geltungsbereichs
(1) Der dritte Abschnitt gilt nicht für die Beschäftigung
1. von Arbeitnehmern im Bergbau, soweit sie unter—
tage stattfindet, in der Binnenschiffahrt, der Flö—
ßerei, der Torfgewinnung sowie in den Lohnpflug—
und Lohndreschbetrieben:
von Arbeitnehmern in Betrieben, in denen nur Mit—
glieder des Familienhaushalts des Betriebsunter—
nehmers, die mit dem Unternehmer oder dessen
2.