Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

160 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
sundheitsschädliche Bestandteile enthalten, nur in Verkehr 
gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie den 
von ihm festgesetzten Anforderungen entsprechend ge— 
kennzeichnet sind. 
—D00— 
auffichtsamts, einer Anordnung des Reichsarbeits⸗ 
ministers nach Abs. 1 oder einer Verordnung des Reichs—⸗ 
arbeitsministers auf Grund der Absätze 2 und 4 vorsätzlich 
oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe be— 
straft. Entsteht durch die Zuwiderhandlung eine dringende 
Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, so 
kann die Landesbehörde das Inverkehrbringen der 
Maschinen und Betriebseinrichtungen und das Inverkehr⸗ 
bringen und die Verwendung der Arbeitsstoffe nach den 
landesrechtlichen Vorschriften über den Verwaltungs— 
zwang verhindern. 
Anmerkung: 
g8a des Entwurfs ist neu eingefügt (Maschinenschutzgesetz). 
ODritter Abschnitt 
Arbeitszeit 
Erster Unterabschnitt 
Allgemeine Vorschriften über die Arbeitszeit 
88b6 
Einschränkung des Geltungsbereichs 
(1) Der dritte Abschnitt gilt nicht für die Beschäftigung 
1. von Arbeitnehmern im Bergbau, soweit sie unter— 
tage stattfindet, in der Binnenschiffahrt, der Flö— 
ßerei, der Torfgewinnung sowie in den Lohnpflug— 
und Lohndreschbetrieben: 
von Arbeitnehmern in Betrieben, in denen nur Mit— 
glieder des Familienhaushalts des Betriebsunter— 
nehmers, die mit dem Unternehmer oder dessen 
2.
	        
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