III. Arbeitszꝛeit — 889 u. 10 153
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Andere Verteilung der Arbeitszeit
(1) Eine von den Vorschriften des 89 abweichende
Verteilung der dort vorgesehenen Arbeitszeit ohne Er—
höhung ihres durchschnittlichen Maßes ist in folgenden
Fällen zulässig:
1. Bleibt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Be⸗
triebs oder einer Betriebsabteilung oder einzelner
Arbeitnehmer an bestimmten Tagen regelmäßig
unter acht Stunden, so darf von den an der Minder—
arbeit beteiligten Betriebsabteilungen oder Ar—
beitnehmern an den übrigen Tagen der gleichen
Woche entsprechend, jedoch höchstens eine Stunde
länger gearbeitet werden. Diese Verteilung der Ar—
beitszeit kann nur durch Tarifvertrag oder, mangels
einer tarifvertraglichen Regelung, durch die Ar—
beitsordnung oder eine sonstige Betriebsverein—
barung vorgenommen oder zugelassen werden. In
Betrieben, für die keine Arbeitsordnung vorge—
schrieben ist und keine Betriebsvertretung besteht,
kann sie, mangels einer tarifvertraglichen Regelung,
auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen.
Ist es in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung
aus besonderen wirtschaftlichen Gründen notwendig,
in einer Woche regelmäßig nur an fünf Tagen oder
innerhalb zweier Wochen regelmäßig nur an elf
Tagen zu arbeiten, so darf die dadurch ausfallende
Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder, mangels einer
tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeitsordnung
oder eine sonstige Betriebsvereinbarung auf die
Arbeitstage dieses Zeitraums verteilt werden. Die
Verlängerung der Arbeitszeit darf zwei Stunden
täglich nicht überschreiten. Die Vereinbarung ist,
wenn sie nicht in einem Tarifvertrage getroffen ist,
nach näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers
der Landesbehörde oder, wenn sich der Geltungsbereich
der Vereinbarung über das Gebiet eines Landes
2.