Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszꝛeit — 889 u. 10 153 
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Andere Verteilung der Arbeitszeit 
(1) Eine von den Vorschriften des 89 abweichende 
Verteilung der dort vorgesehenen Arbeitszeit ohne Er— 
höhung ihres durchschnittlichen Maßes ist in folgenden 
Fällen zulässig: 
1. Bleibt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Be⸗ 
triebs oder einer Betriebsabteilung oder einzelner 
Arbeitnehmer an bestimmten Tagen regelmäßig 
unter acht Stunden, so darf von den an der Minder— 
arbeit beteiligten Betriebsabteilungen oder Ar— 
beitnehmern an den übrigen Tagen der gleichen 
Woche entsprechend, jedoch höchstens eine Stunde 
länger gearbeitet werden. Diese Verteilung der Ar— 
beitszeit kann nur durch Tarifvertrag oder, mangels 
einer tarifvertraglichen Regelung, durch die Ar— 
beitsordnung oder eine sonstige Betriebsverein— 
barung vorgenommen oder zugelassen werden. In 
Betrieben, für die keine Arbeitsordnung vorge— 
schrieben ist und keine Betriebsvertretung besteht, 
kann sie, mangels einer tarifvertraglichen Regelung, 
auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen. 
Ist es in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung 
aus besonderen wirtschaftlichen Gründen notwendig, 
in einer Woche regelmäßig nur an fünf Tagen oder 
innerhalb zweier Wochen regelmäßig nur an elf 
Tagen zu arbeiten, so darf die dadurch ausfallende 
Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder, mangels einer 
tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeitsordnung 
oder eine sonstige Betriebsvereinbarung auf die 
Arbeitstage dieses Zeitraums verteilt werden. Die 
Verlängerung der Arbeitszeit darf zwei Stunden 
täglich nicht überschreiten. Die Vereinbarung ist, 
wenn sie nicht in einem Tarifvertrage getroffen ist, 
nach näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers 
der Landesbehörde oder, wenn sich der Geltungsbereich 
der Vereinbarung über das Gebiet eines Landes 
2.
	        
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